Haus & Grund Bad Lauterberg e.V. – Jahreshauptversammlung
Aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung im Mietrecht, insbesondere MietRÄndG 2012/13
Bad Lauterberg (Hs & Gr). „Aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung im Mietrecht, insbesondere das am 1. Mai 2013 in Kraft tretende Mietrechtänderungsgesetz „ war das Thema eines Vortrages, zu dem Haus & Grund Bad Lauterberg e.V. anlässlich der diesjährigen Jahreshauptversammlung am 17. April 2013 einlud. Als Vortragsreferenten konnte Vereinsvorsitzender Eike Röger den Vorsitzenden des Landesverbandes Haus & Grund Niedersachsen, Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst begrüßen.
In seinem Vortrag gab Dr. Horst zunächst einen einführenden Überblick über das neue Recht, welches erstmals nach mehr als fünf Jahrzehnten die Rechte der Vermieter stärkt. Insbesondere widmete er sich hierbei den neuen Vorschriften zur Planung, Vorbereitung und Durchsetzung energetischer Modernisierungen im Wohnungsbestand und zu den jetzt bestehenden Möglichkeiten einer erleichterten Räumung von Wohnraum insbesondere zur Bekämpfung des Mietnomadentums. Die Möglichkeit einer Wohnungsräumung auch im Wege des einstweiligen Rechtschutzes sei ausgeweitet worden, so Dr. Horst. Die Gerichte hätten nun auch eine Pflicht zur beschleunigten Terminierung und Abwicklung von Räumungsstreitigkeiten zu beachten. Bei der Räumungsvollstreckung selbst gebe es zukünftig Vereinfachungen. So sei es auch dem Vermieter erlaubt, in begrenzten Rahmen unter Aufsicht des Gerichtsvollziehers Vollstreckungen abzuwickeln und unter näher erläuterten Voraussetzungen das Räumungsgut des ehemaligen Mieters zu verwerten.
Breiten Raum gab Dr. Horst der zusätzlich eingeführten Möglichkeit einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter im eigentlichen Mietrecht in Fällen, in denen der Mieter verschuldet zwei Monatsraten der geschuldeten Mietkaution nicht zahle.
Auch bei der Mietpreisbildung und der Möglichkeit zur Mieterhöhung habe sich einiges getan, so Dr. Horst. So könne jetzt im Rahmen von Mietspiegeln der energetischen Ausstattung des Gebäudes eine besondere Preis bildendende Beachtung geschenkt werden (ökologischer Mietspiegel). Sozusagen „auf die letzten Meter“ sei es auf politischen Druck hin auch zur Aufnahme einer Landesöffnungsklausel zur befristeten Absenkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze auf 15 % für fünf Jahre in Ballungsgebieten mit besonders gefährdeter Wohnraumversorgung gekommen. Das gelte aber nicht so ohne Weiteres, sondern nur dann, wenn die Landesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung erlässt, erklärte Haus & Grund Landeschef Dr. Horst.
Mit dem Hinweis auf neue Regelungen zum Kündigungsschutz nach der Umwandlung in Wohneigentum und auf die Umlage von Fernwärmekosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter (Contracting) rundete Dr. Horst seinen Vortrag ab. An dem Vortrag schloss sich eine lebhafte Diskussion an, bei der Dr. Horst eine Reihe von Fragen beantworten musste.
Foto: Bernd Jackisch