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Fachanwältin Kirsten Anne Körner informierte zum Thema „Wer zahlt die Kosten für die Eltern im Pflegeheim“

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Gut besuchter Stammtisch von Haus & Grund Bad Lauterberg

Bad Lauterberg (bj). Auch der zweite Stammtisch von Haus & Grund Bad Lauterberg e. V. in diesem Jahr hatte mit einen Referat zum Thema „Wer bezahlt die Kosten für die Eltern im Pflegeheim“ der Bad Lauterberger Rechtsanwältin Kirsten Anne Körner, Fachanwältin für Familienrecht, eine überaus hohe Resonanz. Der Veranstaltungsraum im „Hotel Riemann“ war schon kurz vor Veranstaltungsbeginn am vergangenen Mittwoch (18.3.2015) bis auf den letzten Platz besetzt, sodass noch eine Reihe von weiteren Sitzgelegenheiten zusätzlich herangeholt werden mussten.
Die Problematik, so Kirsten Anne Körner, die mit ihrem Ehemann Andreas Körner, Vereinsjustiziar von Haus & Grund Bad Lauterberg und Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht und der Rechtsanwältin Andrea Franke-Fassemeier, ebenfalls Fachanwältin für Familienrecht, eine gemeinsame Kanzlei betreibt, betrifft immer mehr Bürger. Dabei sind nicht nur immer mehr ältere Personen involviert, sondern auch Jüngere, die gegebenenfalls für ihre Eltern in die Unterhaltspflicht genommen werden.
Ist aus gesundheitlichen Gründen, so die Fachanwältin, eine Unterbringung im Pflegeheim notwendig, so ist das mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Die gesetzliche Pflegeversicherung erbringt Leistungen für die vollstationäre Pflege, bei Pflegestufe 1 1.064 €, bei Stufe 2 1.330 € und bei Pflegestufe 3 1.612 € pro Monat. Bei Anerkennung als Härtefall, z. B. bei schwerer Demenz sind auch 1.995 € pro Monat möglich. Der pflegebedürftige Bewohner des Heimes, so Kirsten Anne Körner weiter, hat alle seine Einkünfte für die ungedeckten Kosten des Pflegeheimes einzusetzen. Mithin Rente, Pensionen, Miet- oder Zinseinkünfte, aber auch vollständig das Vermögen bis auf das sozialhilferechtliche „Schonvermögen“.
Reichen eigenes Einkommen und Vermögen für die Deckung der Kosten des Pflegeheimes nicht aus, so kann bei dem Sozialhilfeträger ein Antrag auf „Grundsicherung im Alter“ und auf „Hilfe zur Pflege“ gestellt werden. Leistet das Sozialamt Hilfe zur Pflege, so geht der Unterhaltsanspruch des Pflegebedürftigen, den dieser gegen seine Kinder innehat, per Gesetz auf das Sozialamt über. Nach § 1601 BGB, so die Fachanwältin weiter, sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Mithin müssen nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt zahlen, sondern auch Kinder ihren Eltern. Eine Unterhaltspflicht unter Geschwistern besteht jedoch nicht, ebenso auch nicht gegenüber Schwiegereltern.
Tritt das Sozialamt durch Zahlung von Leistungen für den pflegebedürftigen Heimbewohner ein, so fordert es alle Kinder des Bedürftigen auf, Auskunft über Einkommen und Vermögen des erwachsenen Kindes und dessen Ehegatten zu erteilen. Dabei werden die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehegatten berücksichtigt, die allerdings zu bereinigen sind (berufsbedingte Aufwendungen, Steuerbelastungen, Krankenversicherungen, Altersvorsorge usw.). Wohnt das unterhaltspflichtige Kind im eigenen Haus, so wird dies als fiktives Einkommen hinzugerechnet, wobei der angesetzte Mietwert geringer sein kann als der wahre Mietwert des Hauses. Seit Anfang dieses Jahres beträgt der Selbstbehalt für das erwachsene unterhaltspflichtige Kind 1800 €, für den Ehegatten weitere 1.440 €, mithin insgesamt 3.240 € monatlich. Das darüberliegende bereinigte Einkommen wird jedoch nur zu höchstens 50 % zu Unterhaltszwecken herangezogen. Haben mehrere Geschwister anteilig Unterhalt für den Elternteil zu zahlen, so haften sie nicht nach „Kopfanteilen“, sondern entsprechend einer Quote, die sich aus ihren Einkünften über dem Selbstbehalt ergibt. Hat der pflegebedürftige Elternteil. selbst das Kind grob vernachlässigt oder sogar misshandelt, so kann ein rechnerisch bestehender Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden, er ist verwirkt, so Kirsten Anne Körner abschließend.
Dem interessanten und hochaktuellen Thema schloss sich eine rege Diskussion an. Betroffene, so der Rat der Fachanwältin, sollten sich nicht nur frühzeitig über die unterschiedlich hohen Kosten in Pflegeheimen informieren, sondern sich auch bei einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.
Am 6. Mai 2015, um 19 Uhr, darauf verwies noch der Vereinsvorsitzende Eike Röger, findet die Jahreshauptversammlung von Haus & Grund Bad Lauterberg im Kurhauscafé Amadeus mit einem Vortrag des Landesverbandsvorsitzenden Dr. Reinhold Horst zum Thema „Rauchmelder“ statt.

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  • Der Haus & Grundvorsitzende Eike Röger wies noch auf die am 6. Mai 2015 stattfindende Jahreshauptversammlung des Vereins hin.
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2 Kommentare

Sehr informativ.

All diesen Problemen kann man ja irgendwie aus dem Weg gehen. Wenn man die Eltern z.B. durch Pflegedienste im Eigenheim versorgen lässt.

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