Parkplätze
Parkplatz am Kurhaus/Rathaus
Verkauf Rathausparkplatz
Ich möchte hier einmal zu dem beabsichtigten Verkauf des Rathausparkplatzes Stellung beziehen: Nach meiner Einschätzung dürfte der Verkauf rechtswidrig sein, § 47 NBauO i.V.m. § 32BauGB. 1.): Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen, § 5BauGB. Daraus wird der Bebauungsplan entwickelt, der den Maßgaben des Baurechts entsprechen muß. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden, § 34 BauGB. Der Parkplatz vor dem Rathaus ist gleichzeitig Parkplatz für den Kurbetrieb(Kurpark) und den dort ansässigen Gewerbebetrieben (Physio; Kurcafe, Kursaal). Das bedeutet, die dort geführten Betriebe müssen im Falle des Verkaufes eine Ersatzparkmöglichkeit zur Verfügung erhalten, welche räumlich nicht vorhanden ist. Insbesondere der Kursaal und das Kurcafe haben erhöhten Bedarf an Parkraum. Der Harz Kurier schreibt es in seinem Bericht vom 25.02.2023 korrekt: Wird Parkraum in BL zur Mangelware? Der Kurbetrieb der Stadtverwaltung ist Bestandteil des Rathauses, früher waren beide getrennt. Zu behaupten, dass der Parkplatz einzig und allein dem Rathaus zuzuordnen sei, ist baurechtlich unzulässig, da die Parkflächen früher das Gesamtvolumen an Parkbedarf des alten Rathauses und des Kurhauses und des Kurparkes abdeckten. Das ist unsoweit unzulässig, weil es dem alten , derzeit ungenutzten Rathaus so gut wie keine Parkflächen beläßt, welche für die Einrichtung eines Betriebes aufgrund der Größe des Hauses erforderlich wären. Wer auch immer das Haus kaufen wollte, hätte keine hinreichendemn Parkmöglichkeiten für ein Gewerbe.2.) Der Kursaal ist ein Raum, der der Allgemeinheit für Großveranstaltungen wie öffentliche Tagungen mit allgemeiner Bedeutung, aber auch Veranstaltungen wie Bällen und größeren Unterhaltungsveranstaltungen Versammlungsmöglichkeiten eröffnet. Ein Kursaal dient damit dem Gewerbe und der Allgemeinheit. Baut man die Parkplätze des Kursaals ab, dann kann es dort keine größeren Veranstaltungen mehr geben. Aber auch der übliche Gewerbebetrieb würde in unzulässiger Weise beschränkt.Das ist so nicht zulässig. Insbesondere kann die Fläche nicht als Baugrundstück verkauft werden, da sie bei einer Bebauung selbst keine ausreichenden Parkmöglichkeiten bieten würde.
Die erforderliche Anzahl von Parkmöglichkeiten können hier eingesehen werden
https://www.dr-frank-schroeter.de/Einstellplatz.htm
Auch ein Verkauf des Parkplatzes als solcher ist unzulässig, da er den ansässigen Betrieben die diesen zustehenden Parkplätze nimmt. Damit ist die derzeit in Rede stehende Nutzungsänderung der Fläche ist in jedem Falle baurechtlich unzulässig. Das Grundstück kann nicht veräußert werden, das die Veräußerung in die Rechte der ansässigen Betriebe Kursaal, Kurcafe, Physio (und des alten Rathauses) eingreift. Die Umwidmung ist rechtlich unzulässig, weil sie baurechtswidrig ist.
Der Harzkurier hat recht in Sachen Parken. Die Stadt Bad Lauterberg ist verpflichtet den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen.