Übersicht: Diese Quarantäne- und Isolationsregeln sind aktuell gesetzlich vorgeschrieben
Infizierte und deren enge Kontakte müssen 14 Tage in Isolation
In den zurückliegenden Monaten hat sich die pandemische Lage rund um das Coronavirus immer wieder verändert. Aktuell verzeichnet das Staatliche Gesundheitsamt im Landratsamt Augsburg eine 7-Tages-Inzidenz von 7,9 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern. Wenig verändert haben sich hingegen die gesetzlichen Vorgaben, die im Falle eines Positivbefunds umgesetzt werden:
Unverändert gilt die 14-tägige Isolationsverpflichtung für Infizierte ab Eintreten der Symptome bzw. ab der Vorlage eines positiven Befunds. Die Entlassung aus der häuslichen Isolation erfolgt nach Ablauf dieser Frist, sofern 48 Stunden lang keine Erkrankungssymptome mehr vorlagen und ein negativer Endtest (Schnelltest oder PCR-Test am letzten Tag der Isolation) durchgeführt und dem Gesundheitsamt vorgelegt wurde. Auch für enge Kontaktpersonen aus dem häuslichen Umfeld einer bzw. eines Betroffenen gilt die zweiwöchige Isolation sowie die Verpflichtung zu einem PCR-Test zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Im weiteren Quarantäneverlauf müssen zwei Selbsttests sowie ein Abschlusstest durchgeführt werden. Bei negativem Endtest, der nachweisbar aber dem Gesundheitsamt nicht primär vorgelegt werden muss, kann die Quarantäne am 15. Tag beendet werden. Enge Kontaktpersonen aus dem privaten, schulischen oder beruflichen Umfeld müssen ab dem Tag des letzten Kontakts zu einem oder einer positiv Getesteten in dessen infektiösem Zeitraum für zwei Wochen in häusliche Quarantäne, während die oben beschrieben Testverpflichtungen einzuhalten sind.
Der Zeitraum der häuslichen Quarantäne kann durch den Erhalt eines negativen Testergebnisses im Rahmen der Testverpflichtungen während der 14-tägigen Isolationszeit nicht verkürzt werden.
Einmalige Impfung stellt mit den meisten Impfstoffen keinen vollständigen Impfschutz dar
Wird beispielsweise das Kind einer Familie per Schnelltest positiv getestet, so müssen sich alle Personen aus dem häuslichen Umfeld wie oben beschrieben in Selbstisolation begeben, sollte das Ergebnis durch einen positiven PCR-Testbefund bestätigt werden. Für alle Angehörigen eines Hausstandes, die bei Symptombeginn des infizierten Familienmitglieds bereits seit länger als zwei Wochen doppelt geimpft sind, besteht keine Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne als enge Kontaktpersonen. Es wird dennoch dringend empfohlen, einen PCR-Test vornehmen zu lassen und den Kontakt zum angesteckten Familienmitglied bestmöglich zu reduzieren. Bei Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante müssen auch Geimpfte wieder in Quarantäne.
Eine einmalige Impfung stellt (abgesehen beim Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson) keinen vollständigen Impfschutz dar. Daher unterliegen einmal Geimpfte den beschriebenen häuslichen Quarantäneverpflichtungen.
Ohne Maske im Unterricht ist Quarantäne für ganze Schulklassen die Regel
Je nach Ermittlungslage gilt bei Positivbefunden in Schulklassen derzeit die folgende Regelung: Abhängig vom infektiösen Zeitraum der betroffenen Person, der Lüftungs- und Kontaktsituation, der zeitlichen Dauer des Klassenverbands, dem Tragen von FFP2-Masken und anderen Faktoren, sind nur die unmittelbaren Kontaktpersonen (Sitznachbarn, enge Freunde oder Mitschülerinnen und Mitschüler, mit denen bspw. im Sportunterricht eine nähere Kontaktsituation bestand) als enge Kontaktpersonen einzustufen. Werden im Unterricht keine Masken getragen, geht in der Regel die gesamte Klasse in Quarantäne, ebenso bei Nachweis einer besorgniserregenden Variante des Virus.
In Kindergärten und Kindertagesstätten ist im Falle eines infizierten Kindes in der Regel die gesamte Gruppe zur häuslichen Quarantäne verpflichtet, da hier keine Masken getragen werden und die Kontaktsituation in diesen Einrichtungen als wesentlich unübersichtlicher als an Schulen einzustufen ist. Für alle engen Kontaktpersonen gelten die oben beschriebenen Testverpflichtungen.