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Inzidenzwert stabil unter 50: Neue Regelungen ab Montag, 31. Mai 2021

Infektionsrate sinkt weiterhin
Nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Augsburg am gestrigen Samstag, 29. Mai, mit dem Wert von 35,9 den fünften Tag in Folge stabil unter dem Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in einer Woche lag, treten ab Montag, 31. Mai 2021, im Einvernehmen mit der Regierung weitere Lockerungen im Landkreis in Kraft. „Vor Kurzem haben wir erst den Inzidenzwert von 100 geknackt und jetzt sind wir bereits fünf Tage unter dem nächsten Schwellenwert von 50. Es freut mich sehr, dass wir dank des vorbildlichen Verhaltens unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger nun in so kurzer Zeit einen drastischen Rückgang der Infektionszahlen verzeichnen können und weitere Öffnungsschritte für das Landkreisgebiet möglich sind“, so Landrat Martin Sailer.

Sollte der Inzidenzwert für den Landkreis Augsburg an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über der Schwelle von 50 liegen, so treten die nachstehenden Regelungen wieder außer Kraft.

Die wichtigsten Lockerungen im Überblick:

Entfallen der Testpflicht
In folgenden Bereichen entfällt die bisher vorgeschriebene Testpflicht:
• Der Besuch der Außengastronomie
• Bei Kulturangeboten wie Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel
• Der Besuch von Sportangeboten und Fitnessstudios oder Freibädern sowie von Sportveranstaltungen unter freiem Himmel
• Der touristische Bahn- und Reisebusverkehr sowie Stadt- und Gästeführungen

Die Testpflicht im Bereich der Hotellerie sowie für Schülerinnen und Schüler als Vorgabe für die Teilnahme am Präsenzunterricht und Betreuungsangeboten bleibt bestehen.

Einzelhandel

Ladengeschäfte mit Kundenverkehr dürfen wieder regulär unter der Vorgabe öffnen, die derzeit für Geschäfte des täglichen Bedarfs gelten. Diese sind die Wahrung einer Maximalkundenzahl und des Mindestabstands zwischen Kunden, der FFP2-Maskenpflicht und der Vorlage eines Schutz- und Hygienekonzepts. Die bisher notwendige vorherige Terminvereinbarung entfällt.

Schulen und Kitas
In Klassen der Grundschulen findet Präsenzunterricht statt. In allen übrigen Schularten und Klassenstufen findet Präsenzunterricht statt, sofern der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Andernfalls findet dort Wechselunterricht statt. Einrichtungen der Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige dürfen wieder öffnen.

Freizeitmöglichkeiten
In Kulturstätten wie Museen, Ausstellungen oder Gedenkstätten entfällt die bisherige Maßgabe der vorherigen Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung. Freibäder können mit einem vorher vereinbarten Termin besucht werden.

Rahmenkonzepte

Folgende Rahmenkonzepte sind künftig zu beachten:

• Rahmenkonzept für Kinos (BayMBl. 2021 Nr. 310, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/202...)
• Rahmenkonzept Gastronomie (BayMBl. 2021 Nr. 311, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/202...)
• Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen (BayMBl. 2021 Nr. 353, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/202...)
• Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl. 2021 Nr. 354, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/202...)
• Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels (BayMBl 2021, Nr. 355, abrufbar unter https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/202...)
• Rahmenkonzept Beherbergung (BayMBl. 356, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/202...)
• Rahmenkonzept Touristische Dienstleister (BayMBl. 2021, Nr. 357, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/202...)
• Rahmenkonzept Sport (BayMBl. 2021 Nr. 359, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/202...)
Aufgrund verschiedener Rückfragen weist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege darauf hin, dass sich aus Ziffer 4.1.2 und 5 des Rahmenkonzepts für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl. 2021 Nr. 354) eine Testnachweispflicht ergibt.

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