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Änderungen in der Bayerischen Teststrategie: In diesen Fällen bleiben Testungen kostenfrei

Kostenlose Tests in erster Linie für vulnerable Gruppen
Ab dem kommenden Montag, 11. Oktober, laufen die kostenlosen Jedermann-Testmöglichkeiten auf das Coronavirus in ganz Deutschland weitgehend aus. Im Rahmen der Bundestestverordnung und der Teststrategie des Freistaats Bayern wird es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich sein, einen kostenfreien Test in einem kommunalen Testzentrum durchführen zu lassen. Für alle Personen, die diese nicht erfüllen, wird es zwar weiterhin Testmöglichkeiten geben. Diese werden jedoch in der Regel ab der kommenden Woche kostenpflichtig sein. Anspruch auf kostenfreie Testungen haben auch in Zukunft die Bürgerinnen und Bürger, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- Personen unter 18 Jahren mit entsprechendem Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde). Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2021.
- Kontaktpersonen von bestätigten COVID-19-Fällen, für die das zuständige Gesundheitsamt einen Test anordnet sowie die sog. „Freitestung“ aus der Quarantäne. Die Überprüfung der Berechtigung für einen kostenfreien Test wird im Falle von Personen, die im Landkreis Augsburg gemeldet sind, vom Gesundheitsamt an das Testzentrum übermittelt. Bürgerinnen und Bürger aus anderen Gebietskörperschaften können sich nur dann am Testzentrum in Hirblingen kostenfrei testen lassen, wenn sie Nachweise vorlegen können, dass sie entweder als Kontaktpersonen eingestuft wurden oder innerhalb der zurückliegenden 21 Tage positiv getestet wurden.
- In der Vergangenheit positiv auf COVID-19 getestete Personen, zur Freitestung aus der Quarantäne. Als Nachweis dient die Bestätigung über das positive Testergebnis bzw. das entsprechende Schreiben aus dem Gesundheitsamt.
- Positiver Schnelltest, entweder Selbsttests oder Tests durch Dritte
Als Bestätigung gilt der positive Schnelltest im Original oder die Bescheinigung von der Teststelle.
- Personen, die in der Corona-Warn-App die Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten haben.
- Schwangere können sich bis zum 31. Dezember 2021, unabhängig von ihrem Schwangerschaftsfortschritt, kostenfrei testen lassen. Als Nachweis sind der Mutterpass und ein Ausweisdokument vorzulegen. Ab dem kommenden Jahr haben nur noch Schwangere bis zum Ende des ersten Schwangerschaftstrimesters Anspruch auf kostenfreie Tests.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 impfen lassen können. Dies muss mit einem ärztlichen Attest belegt werden.
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an klinischen Impfstoffstudien gegen COVID-19 (aktuell oder in den zurückliegenden drei Monaten). Eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung ist mitzubringen.
- Besucherinnen und Besucher in Senioren- und Behindertenheimen, die über kein einrichtungsbezogenes Testkonzept verfügen. Eine Bescheinigung, die in den Einrichtungen erhältlich ist, sowie ein gültiges Ausweisdokument sind vorzulegen.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Senioren- und Behindertenheimen, die über kein einrichtungsbezogenes Testkonzept verfügen. Eine schriftliche Bestätigung der Einrichtung sowie ein Ausweisdokument sind vorzulegen.
- Studierende, die mit einem nicht vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoff geimpft wurden (z. B. Gaststudierende aus dem Ausland). Als Berechtigungsnachweise sind eine Studienbescheinigung sowie der Impfpass und ein Ausweisdokument erforderlich.

Das Landratsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass symptomatische Personen zur Testung bitte ihren Hausarzt konsultieren sollen. Lediglich leicht erkrankte Kinder können im Testzentrum in Hirblingen einen Test zur Wiederzulassung in der Einrichtung bekommen. Für ermittelte Kontaktpersonen von positiv Getesteten, für die seitens des Gesundheitsamts ein Test veranlasst wurde, wird die Legitimität des kostenfreien Tests vor dem Abstrich überprüft. Wer sich unrechtmäßig als Kontaktperson ausgibt und damit einen kostenfreien Test erhalten will, macht sich unter Umständen der Erschleichung von Leistungen schuldig und muss dementsprechend mit einer Anzeige rechnen.

Das Testzentrum im Gersthofer Stadtteil Hirblingen ist weiterhin montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr geöffnet. Alle Personen, die zu einem kostenfreien Corona-Test berechtigt sind, können unter https://lkr-augsburg.ecocare.center einen Termin im Testzentrum vereinbaren.

Kostenpflichtige Schnelltests werden von Privatunternehmen angeboten
Wer keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt, aber auf eigenen Wunsch hin einen Test durchführen lassen möchte, muss künftig auf die Angebote privater Dienstleistungsunternehmen zurückgreifen. Aus Wettbewerbsgründen stellt der Landkreis zu diesen Angeboten keine Übersicht zur Verfügung.

Geänderte Vorgaben für Selbsttests unter Aufsicht
Für alle Betriebe oder Einrichtungen, die nur mit dem Nachweis eines Negativtests betreten werden können (Gastronomie- oder Dienstleistungsbetriebe, kulturelle Veranstaltungsorte) gelten für Selbsttests unter Aufsicht die folgenden Regelungen: Die Möglichkeit eines Selbsttests unter Aufsicht vor Ort muss durch den Betreiber nicht angeboten werden. Sofern ein Selbsttest unter Aufsicht angeboten wird, muss anschließend ein entsprechender Testnachweis ausgestellt werden. Dieser Testnachweis gilt ausschließlich an dem Ort, an dem die Testung vorgenommen wurde und ist für andere testgebundene Angebote nicht nutzbar.

Testzertifikate mit einer Gültigkeit von 24 Stunden können weiterhin in den kommunalen Testzentren oder von testenden Arztpraxen sowie Apotheken und in den sonstigen Schnellteststellen zur Verfügung gestellt werden. Eine Übersicht über alle Teststellen im Augsburger Land ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-augsburg.de/corona-testen zu finden. Auch die betrieblichen Testungen im Sinne des Arbeitsschutzes können von entsprechend geschultem Personal des Arbeitsgebers zertifiziert und 24 Stunden für andere testgebundene Angebote genutzt werden. Dieses Angebot gilt ausschließlich für die Mitarbeiter der Betriebe.

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