Änderung der Allgemeinverfügung: Urnenbestattungen unter Auflagen künftig wieder möglich
Auflagen für Urnen- und Erdbestattungen werden vereinheitlicht
Die aktuellen Vorgaben für die Durchführung von Bestattungen im Landkreis Augsburg werden geändert: Zwar sollen insbesondere Urnenbestattungen, nach wie vor, wenn möglich verschoben werden, sie sind aber nicht mehr verboten. Ab Montag, 27. April, können Urnenbestattungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder abgehalten werden. Die Auflagen zur Infektionsvorbeugung werden für Urnen- und Erdbestattungen vereinheitlicht und müssen zum Gesundheitsschutz aller Teilnehmenden zwingend eingehalten werden.
Aus infektionsschutzrechtlichen Gründen ist bei der Durchführung von Beerdigungen im engsten Familienkreis nunmehr Folgendes zu beachten:
Teilnehmerkreis
• Die Trauergesellschaft darf nur den engsten Familienkreis umfassen. Eine Teilnahme von Dritten, insbesondere von Freunden, Bekannten und Kollegen ist nicht gestattet.
• Die Teilnehmerzahl soll exklusive der Bestattungsmitarbeiter und ggf. des Geistlichen oder eines Vertreters der Glaubensgemeinschaft möglichst höchstens zehn Personen, maximal jedoch 15 Personen betragen.
• Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise hat zu unterbleiben und die Teilnahme von Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion ist nicht zulässig.
Weitere Vorgaben zur Vermeidung von Infektionen
• Die teilnehmenden Personen haben einen Abstand von 1,5 Metern zueinander anzustreben.
• Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn die Türen geöffnet sind und sichergestellt ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt.
• Es wird dringlich empfohlen, einen Mund-und-Nasen-Schutz zu tragen, da die Ansteckungsgefahr bei Bestattungen relativ hoch ist und bei Beerdigungen zudem häufig ältere Personen anwesend sind, die der Risikogruppe angehören.
• Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
• Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind zulässig, sofern vor Nutzung der berührten Gegenstände durch eine weitere Person eine Desinfektion (Wischdesinfektion) durchgeführt wird.
• Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.
Im Übrigen wird empfohlen, Bestattungen – soweit sinnvoll möglich – zu verschieben. Für Bestattungen von Urnen sollte dies in der Regel möglich sein und durch die Beteiligten angestrebt werden. Bei einer eventuellen Verschiebung von Erdbestattungen ist bei entsprechenden Kühlmöglichkeiten eine Genehmigung der Gemeinde nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Bestattungsverordnung einzuholen, wenn die Bestattung nicht innerhalb von 96 Stunden nach Feststellung des Todes durchgeführt wird.
Alle Informationen stehen unter www.landkreis-augsburg.de/corona zum Download zur Verfügung.