Das Märchen vom Rotkäppchen kennt doch wohl jeder, aber auch ....
... in dieser Version, wie es Juristen darstellen würden. ???
Bekanntlich gibt es neben dem Juristendeutsch auch noch das Amtsdeutsch einer Geschichte. Hier nun einmal die Version, wie Juristen den Tatbestand sehen könnten. Im nächsten Beitrag dann die Version im Amtsdeutsch.
Viel Vergnügen.
Rotkäppchen, (wie es ein Jurist erzählt.)
Es war einmal eine Minderjährige, der Überlieferung nach im vor-pubertären Alter. Die Eltern des Mädchens hatten in Ausübung des ihnen gesetzlich eingeräumten Namensbestimmungsrechts (§1627 Abs.1, 2 BGB) den Rufnamen Rotkäppchen gegeben, unbeanstandet vom Standesamt, das gemäß §§16, 17 des Personenstandsgesetzes nach gebundenem Er- messen hätte widersprechen können.
Rotkäppchen wurde von der Mutter beauftragt (§ 622 BGB), Kuchen und Wein zu der im Walde wohnenden kranken Großmutter zu bringen, ohne dass übermittelt ist, ob es sich dabei um die Großmutter väterlicher oder mütterlicherseits handelte. Im Rahmen der Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) erfolgte eine nach der herrschenden Meinung ausreichende Belehrung vor den möglichen Gefahren des Weges. In ständiger Rechtssprechung wird die Auffassung vertreten, dass selbst bei einem 6 jährigen Kind, soweit keine schädlichen Neigungen festgestellt werden es ausreicht, vor den allgemein üblichen Gefahren einer Weggefährdung zu warnen, um alsdann das Kind unbewacht zu lassen; eine ständige Begleitung durch eine Aufsichtsperson wird nicht gefordert, ein ständiges eingesperrt sein des Kindes in diesem Alter ist weder geboten noch aus erzieherischen Gründen erwünscht. (Vers R 1972, Seite 54)
Entgegen dieser für ausreichend anzusehenden Belehrung ließ sich das Kind von einem der menschlichen Sprache mächtigen Wolf in ein Gespräch verwickeln und gab bei dieser Gelegenheit Informationen preis, die der Wolf arglistig zu seinem Vorteil ausnutzte. Die insoweit erfolgte Einlassung des Kindes hinsichtlich des Gesprächs mit dem Tier ist nicht zu widerlegen, zumal bekanntermaßen auch Loriot im Fernsehen einen sprechenden Hund vorführen konnte.
Die weiteren Angaben des Mädchens anlässlich seiner Vernehmung um die Vorkommnisse im Hause der Großmutter, dass nämlich der Wolf zunächst die Großmutter und alsdann nach einem etwas verfänglichen Gespräch auch Rotkäppchen bei lebendigen Leibe verschlungen habe, wurde indirekt durch die Zeugenaussage des Jägers bestätigt, der durch das Aufschneiden des sich im Tiefschlaf befindlichen Wolfes die beiden Personen unverletzt befreite. Als Präjudiz kann auf den Propheten Jonas verwiesen werden, von dem in der Bibel überliefert ist, dass er zunächst von einem Fisch (Jonas2,1) verschlungen und nach 3 Tagen – möglicherweise wegen Unbekömmlichkeit – wieder ausgespuckt wurde. (Jonas 2,11)
Das Aufschneiden des Wolfes durch den Jäger ist tatbestandsgemäß als verbotene Vivisektion zu werten. Die mögliche Einlassung des Jägers, eine Tötung des Tieres – etwa durch Kopfschuss – sei wegen der gerade laufenden Schonzeit nicht zumutbar gewesen, wäre eine Schutzbehauptung und darum unbeachtlich. Wegen des vorhandenen Notstandes entfällt jedoch zumindest der Schuld-vorwurf, was eine Bestrafung ausschließt. (§ 35 StGB)
Dagegen ist der Jäger wegen Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz zu bestrafen, soweit er als Mittäter gemeinschaftlich handelnd (§ 25 Abs.2 StGB) mit der gleichfalls straffälligen Großmutter und dem noch nicht strafmündigen Rotkäppchens (§ 19 StGB) den aufgeschnittenen Wolf mit schweren Feldsteinen füllte und so den qualvollen Tod des Tieres herbeiführte. Die verwirkte Strafe wäre jedoch mit Rücksicht auf die zuvor erbrachte Hilfeleistung zur Bewährung auszusetzen.
Dem Vernehmen nach soll Rotkäppchen später mit dem Jäger die Ehe eingegangen sein, beide sollen die Großmutter zu sich genommen haben.
Und wenn sie nicht gestorben sind, dann lügen sie noch heute.
(Autor unbekannt)
Einfach spitzenklasse!!!