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Das Recht darauf, vor Unrecht bewahrt und in schwierigen Lebenlagen begleitet zu werden. Einige Beispiele der praktischen, leider nicht immer korrekten, Anwendung.

Das Leben ist eben kein Wunschkonzert", so lautet ein weiser Spruch. Und so ist es zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen, dass Menschen durch Unfall, Krankheit, Behinderung und im Alter bei der Bewältigung ihres Alltags auf Hilfe angewiesen sind. Diese Menschen haben ein Recht darauf, sich mit Hilfe von ehrenamtlich oder beruflich tätigen Betreuern unterstützen zu lassen.

Die Aufgaben eines Betreuers können recht umfangreich sein.

Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Erledigung notwendiger Antragstellungen bei Behörden, Ordnen und Regeln finanzieller sowie schuldenrechtlicher Probleme. Aber auch Wohnungsangelegenheiten müssen geregelt werden und unter Umständen ist auch die umfassende Unterstützung ärztlicher Behandlungen oder beruflicher Rehabilitation notwenig. Manchmal sogar die Organisation des gesamten täglichen Lebens.

Die Personen, die einem Betreuer zur Seite gestellt bekommen bleiben aber dennoch geschäftsfähig. Deren Wunsch und Wille sind für Betreuer handlungsweisend. Mit einer Ausnahme, die Wünsche laufen dem Wohl der Betroffenen zuwider.

Das Gesetz regelt also sehr genau die Aufgaben der Betreuer, zum Wohle der Person, die auf Hilfe angewiesen ist.

Um Betreuer zu werden, müssen die Bewerber bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden und werden vom Gericht überprüft. Da wären zu nennen, berufliche und fachliche Voraussetzungen. Aber auch persönliche und
organisatorische Voraussetzungen. So muss ein Betreuer zumindest auch so etwas wie ein Büro besitzen und über ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten verfügen. Zu nennen wären hier ein Büro oder eine büroähnliche Organisation Kopierer, Fax, Anrufbeantworter, Telefon, Handy. Aber ein PC sollte zwecks Kommunikation per Internet vorhanden sein.

Diese Voraussetzungen müssen wohl zumindest in Westfalen-Lippe und Rheinland-Pfalz erfüllt sein. Siehe dazu auch https://www.bielefeld.de/ftp/dokumente/Berufsbetre...

Ob Betreuer in den neuen Bundesländern diese Voraussetzungen erfüllen müssen, wäre sicherlich einmal interessant zu ergründen.

Zumindest in einem konkreten Fall aus Thüringen kann ich nicht erkennen, dass die obigen Voraussetzungen in vollem Umfang erfüllt wurden. Dort werden scheinbar, sollte vorliegender Fall flächendeckend sein, Betreuer ohne Festnetztelefonnummer und Faxanlage mit der Betreuung beauftragt. Der Betreuer verfügt lediglich über eine Handynummer.

Nun stellt sich dann die Frage an dieser Stelle, ist es in den neuen Bundesländern ausreichend, dass Betreuer nur über das Mobilfunknetz u erreichen sind? Gerade in einer Region, die häufig noch "Funklöcher" zu bieten hat? Lässt es sich rechtfertigen, dass Betreuer nicht einmal in der Lage in der Lage sein müsen, per Fax wichtige Unterlagen auf dem kürzesten Wege zu empfangen oder zu versenden?

Dieser Beitrag ließe vielleicht wieder einmal den Schluss zu, ich hätte zu viel Zeit und würde Erbsen zählen. Nein ich tue es nicht, das Thema verfolge ich seit ungefähr 2010/2011.

Meine Recherchen beginnen im Jahre 2010. Damals ging es um einen gerichtlich bestellten Betreuer, der häufig nicht telefonisch zu erreichen war. Und wenn, nur über Handy das vom Festnetz aus, so dass Telefonate recht kostenintensiv wurden. Bei einer Person mit einem begrenzten Einkommen, die z.B. nur aus der Klinik heraus telefonieren kann, können diese Kosten ein Problem darstellen. Im Nachgang war sogar zu erfahren, dass der Betreuer nicht einmal über einen eigenen Internetanschluss verfügte und die Korrespondenz über den Lebenspartner führte. Das bedeutete, sämtliche personenperzogenen Daten waren an den Internetzugang des Lebensgefährten zu übermitteln. Dieser wohnte zudem nicht einmal Wohnort des Betreuers, so dass Mails nicht jederzeit abzurufen waren.
Auch wenn der Betreuer eine eigene Mailadresse und ein persönliches Passwort nutzte, dürfte hier nicht von Datensicherheit zu sprechen gewesen sein.

Aus Bayern ist mir ein Fall bekannt, dass ein Angehöriger des gerichtlich bestellten Betreuers in einer Behindertenwohnanlage untergebracht war. In der Regel sollte es aber so sein, dass Betreuer keine Angehörigen in der jeweiligen Pflegeeinrichtung untergebracht haben dürfen wenn sie dort Bewohner betreuen.

In Fall aus Thüringen ist zum Beispiel auch zu kritisieren, dass der Name des zu Betreuenden auf der Betreuungsurkunde nicht korrekt geschrieben wurde. Weder das Gericht noch der vom Gericht beauftragte Betreuer scheint sich an "dieser Kleinigkeit" zu stören.

Aber es sind eben nur Kleinigkeiten, wenn man es so will. Trotzdem handelt es sich um eine Urkunde, die den Betreuer ermächtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte des zu Betreuenden zu regeln. Doch mit Blick darauf, dass bei Eröffnung eines Bankkontos oder bei Handyverträgen Personalausweise vorgelegt werden müssen um Daten korrekt zu ermitteln, dürfte man diese Vorgehensweise von Gerichten und gerichtlich bestellten Betreuern auch erwarten dürfen.

Wie wichtig allein ein Buchstabe bei Behörden sein kann lässt sich schnell recherchieren. Es macht einen Unterschied ob im Datensatz einer Behörde Kornelia mit „K oder C“ geschrieben wird. Kein System würde meine Daten aufrufen können, wäre ich dort mit „C“ hinterlegt.

Denn Personen, die einen Betreuer benötigen müssen sicher sein können, dass Gericht und Betreuer korrekt arbeiten. Ein Betreuerbeschluss ist eine Urkunde und die muss, wie alle amtlichen Dokumente, korrekt sein. Dazu gehören auch Personaldaten.

So bleibt im Falle des in Thüringen bestellten gerichtlichen Betreuers zu hoffen, dass er nie in ein Funkloch gerät und seinen Anrufbeantworter aktivierte. Denn im Notfalle wäre er weder für Ärzte, die lebensnotwendige Entscheidungen zu treffen haben oder für den Betreuten nicht zu erreichen. Ja er wüsste nicht einmal ohne Anrufbeantworter, dass ein Anruf erfolgte.

Anmerkung: Zu mindestens zwei Fällen lassen Aktenzeichen benennen, im Falle Bayern könnte auch bewiesen werden, dass der Betreuer einen Angehörigen im Pflegewohnheit untergebracht hatte.

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4 Kommentare

@Andreas: Also aufpassen muss man schon.

Heute las ich dann folgende Information

"Unter der Überschrift "Sind Berufsbetreuer wirklich Berusbetreuer?"
war dann zu erfahren.

Behördenfehler geht zu Lasten von Berufsbetreuerinnen und -betreuern

Hamburg, 24. Februar 2015 - Berufsbetreuerinnen und –betreuer müssen um die Vergütung ihrer Arbeit bangen, weil Behörden „geschlampt“ haben. Grund: „Bei der Bestellung von Berufsbetreuer/innen haben Gerichte in der Vergangenheit oftmals ‚vergessen‘, die Berufsmäßigkeit der Betreuung ausdrücklich festzustellen. Zur Verantwortung für dieses Versäumnis werden nicht etwa die Gerichte gezogen, sondern die betroffenen Berufsbetreuer“, erläutert der BdB-Vorsitzende Klaus Förter-Vondey.

Weitere Informationen zu diesem Thema ließen sich über den Berrufsverband der Berufsbetreuer/innen e.V. (BdB) erhalten, bei Interesse zum gesamten Bericht.

Im Prinzip muss man jetzt als Betreuer aufpassen, dass das Gericht (das ja eigentlich Auftraggeber ist bzw. vermittelt) richtig arbeitet, sonst verliert man den Anspruch auf die Vergütung.

Aber pinkle mal einem Richter als Einzelperson ans Bein.

Es gut das alles mal zu erfahren. Leider haben die Schwächsten unserer Gesellschaft keine Lobby.

Ich würde beinahe sagen: Das ist die gesetzlich verordnete natürliche Auslese.
Nur der Stärkste überlebt.

Früher gab es andere Möglichkeiten die Schwachen unter Kontrolle zu halten oder zumindest noch zu Versuchszwecken zu verwenden.

Hier vielleicht noch ein interessanter Link, der genau meine Beobachtungen und Recherchen bestätigt. http://www.br.de/fernsehen/das-erste/sendungen/rep...

Im Falle Thüringen hat der Betreuer nicht einmal die Vollmacht eingesehen, die im Falle "Beatmung, künstliche Ernährung, Wiederbelebung, usw." hinterlegt wurde.
Das erste was der Betreuer veranlassten wollte war, dass er an das Konto der zu betreuenden Person wollte. Die Bank verweigerte aber den Zugriff. Die Gründe dafür sind unbekannt.

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