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Personalaustausch - was ist das ?

Fachkräftesicherung und eine Ergänzung zur Kurzarbeit oder betriebsbedingten Kündigungen.

Be­triebe mit zeit­lich be­grenz­ten Per­so­nalü­ber­hang / Per­so­nal­be­darf, tau­schen Ihre Mit­ar­bei­ter un­ter­ein­an­der aus ! Per­so­nal­be­darf und die Per­so­nal­kos­ten kön­nen da­durch an die Auf­trags­lage an­ge­passt wer­den. Kurz­ar­beit und be­triebs­be­dingte Kün­di­gun­gen wer­den re­du­ziert oder ver­hin­dert. Fach­kräfte wer­den im Un­ter­neh­men ge­hal­ten.

­Per­so­nal­aus­tausch und Un­ter­neh­men:
Im­mer stär­kere Auf­trags­schwan­kun­gen er­for­dern vom Un­ter­neh­mer ein Höchst­maß an Fle­xi­bi­lität. Der Per­so­nal­aus­tausch bie­tet dem Un­ter­neh­mer die Mög­lich­keit, fle­xibler auf Auf­trags­an­fra­gen rea­gie­ren zu kön­nen und bei Per­so­nalü­ber­schüs­sen durch die Ver­lei­hung sei­ner An­ge­stell­ten die Per­so­nal­kos­ten zu sen­ken.

­Ziele des Per­so­nal­aus­tau­sches:
­Ziele sind die Be­schäf­ti­gungs­er­hal­tung, Fach­kräf­te­si­che­rung und die Ver­mei­dung von Kurz­ar­beit / be­treibs­be­din­g­etn Kün­di­gun­gen.

­Ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen (Aus­zug AÜG):
Alle Un­ter­neh­men mit ei­nem Mit­ar­bei­ter­be­stand von we­ni­ger als 50 Mit­ar­bei­tern.
AÜG §1 (1) (2): Kei­ner Er­laub­nis be­darf ein Ar­beit­ge­ber, wenn er zur Ver­mei­dung von Kurz­ar­beit oder Ent­las­sun­gen, einen Ar­beit­neh­mer ei­nem an­de­ren Ar­beit­ge­ber bis zur Dauer von 12 Mo­na­ten ü­ber­lässt. Die Ü­ber­las­sung muss der Bun­de­s­agen­tur für Ar­beit an­ge­zeigt wer­den. Der Ar­beit­neh­mer muss sein Ein­ver­ständ­nis schrift­lich bestäti­gen.

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3 Kommentare

Strategien gegen den Fachkräftemangel: "...dazu gehört es, die Mitarbeiterbindung durch Weiterbildung zu erhöhen und Kooperationen und Partnerschaften mit branchenübergreifenden Netzwerken zwischen Unternehmen zu schließen."

http://www.personalwirtschaft.de/de/html/news/deta...

Ja das Thema ist jedoch auch nicht neu. Großunternehmen wie z.B. Volkswagen praktizieren das schon seit mehr als 20 Jahren.

Korrekt, unternehmens-/konzernintern ist nicht neu. Hier spricht man auch häufig von Personaltausch und Jobtausch, weitergehend auch von rollierenden Arbeitsplätzen.

...branchenübergreifend währe sehr neu , unterschiedliche Unternehmen wäre auch neu. Erste gewerkschaftliche Ambitionen kamen hier im größeren Rahmen aber erst Ende 2009 zum Tragen (IG Metall NRW), also ziemlich neu. Andere Gewerkschaften haben danach ebenfalls die "Zeichen der Zeit" erkannt und wurden ebenfalls aktiv (z.B. IG BCE Nord), folglich noch etwas neuer.

Ich beziehe mich jedoch auf einen Teil im AÜG, der außertariflich von vielen Arbeitgebern genutzt werden könnte - wäre brandneu - .
Das Angehen und das Umsetzen von dieser Alternative wird von vielen Arbeitgebern jedoch eher gar nicht bis selten erwogen. Wie auch immer, bereits heute gilt die Bestimmung des AÜG (§ 1, Absatz 3 Ziffer1). Das bedeutet, es bedarf keiner Erlaubnis zum gewerblichen Arbeitnehmerverleih, wenn Arbeitnehmerüberlassung zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung zwischen zwei Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges auf der Grundlage eines für beide geltenden Tarifvertrages erfolgt. Die Arbeitnehmerüberlassung vom eigenen Betrieb in einen anderen Betrieb ist eine noch äußerst rare Form der Leiharbeit, obwohl das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) diesbezüglich Möglichkeiten hergibt. Besten Dank fürs Interesse ! Gruß Dirk

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