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Musterwiderspruch gegen den Geheimvertrag

Sanierung der Fulgurit-Halde in Wunstorf-Luthe
hier: Nichtzustimmung zum Stilllegungs- und Sanierungsvertrag

Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 58 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (nds. VwVfG) wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte Dritter eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Bei dem zwischen der Region Hannover und der Eichriede-Projekt GmbH geschlossenen Stilllegungs- und Sanierungsvertrag (in der Fassung der Beschlussdrucksache Nr. II 373/2008) handelt es sich zweifelsfrei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne vorgenannter Norm. Da dieser – wie nachfolgend begründet wird – in mein Grundrecht auf Schutz der Gesundheit, Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, eingreift, bedarf der Vertrag auch meiner Zustimmung, um wirksam zu sein. Diese Zustimmung gemäß § 58 Abs. 1 nds. VwVfG erteile ich nicht, sodass der Vertrag unwirksam ist. Insbesondere kommt ihm damit nicht die Wirkung des § 54 Abs. 1 S. 2 nds. VwVfG zu – er genehmigt die Sanierung des Haldengrundstücks nicht wie es im vertragsgegenständlichen Stilllegungsplan vereinbart ist.
Der Vertrag genehmigt die Sanierung der Fulgurit-Halde gemäß dem als Anlage 1 mit vereinbarten Stilllegungsplan. Dieser sieht vor, dass das Abbaggern und Verladen des Haldenguts nach dem Verfahren durchgeführt wird, das nach dem Stand der Technik für Arbeiten mit niedriger Asbestfaserexposition vorgesehen ist. Dabei geht der Stilllegungsplan davon aus, dass der Haldenkörper ausschließlich aus schwach gebundenem Asbestzementschlamm besteht, der hinreichend feucht sei (bzw. hinreichend feucht gehalten werden könnte), um eine Freisetzung von Fasermengen, die ein aufwändigeres Arbeiten unter Unterdruckzelten erforderlich machte, zu verhindern. Dies ist sachlich unzutreffend. Aus den Erörterungen im Planfeststellungsverfahren zur Genehmigung der Deponierung des Haldenmaterials auf der Deponie Hannover-Lahe geht hervor, dass im Haldenkörper auch größere Mengen Asbestzementscheren lagern. Hierbei handelt es sich um fest gebundene Asbestmaterialien, bei denen – unabhängig von deren Feuchte – immer erhöhte Asbestfaserexpositionen gegeben sind, die nach den Regeln der Technik Arbeiten unter Unterdruckzelten erfordern. Zudem wurden auch sämtliche Filterstäube, die in den Produktionsstätten der ehemaligen Fulgurit-Werke angefallen sind, auf der Halde abgelagert. Hierbei handelt es sich um reine Asbest-Fasern, deren Vorhandensein nach den Regeln der Technik gleichfalls die Arbeit unter Unterdruck erfordern.
Die technischen Schutzvorkehrungen dienen dazu, ein Verwehen von hohen Asbestfasernmengen, die das Krebsrisiko erheblich erhöhen, zu vermeiden. Sie dienen mit anderen Worten dem Schutz der Gesundheit der Nachbarn von Asbestsanierungsarbeiten vor gefährlich erhöhten Asbestfaserkonzentrationen in der Atemluft. Die Region Hannover ist als staatliche Verwaltung an die Grundrechte gebunden. Sie unterliegt damit auch der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz, womit sie die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen hat. Das bedeutet insbesondere, dass sie rechtlich verbindlich vorgeschriebene Gesundheitsschutzstandards nicht unterschreiten darf. Vorliegend schützt mich diese Rechtslage vor erhöhten Faserkonzentrationen. Ich halte mich fast täglich in der Nähe des Haldengrundstücks auf, weshalb die Region die Schutzpflicht auch mir gegenüber trifft.
Da ich um die Gefahren einer asbestbedingten Krebserkrankung weiß, kann ich dem Vertrag, der die zu meinen Gunsten vorgesehenen Schutzstandards erheblich unterschreitet, auf keinen Fall zustimmen. Ich gehe deshalb davon aus, dass der Eichriede-Projekt GmbH die Vollziehung des Stilllegungsplans nicht gestattet wird. Für den gegenteiligen Fall kündige ich rechtliche Schritte an.

Mit freundlichen Grüßen

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