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Finanzausschuss: Vorstandsvergütungen bei der Landesbank müssen angemessen erfolgen

18.10.2009 / Dass die Vergütung von Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) wie per Landtagsbeschluss vom März 2009 gefordert marktgerecht und an der jeweiligen betriebswirtschaftlichen Situation orientiert erfolgt, dafür setzen sich die Vertreter des Landes in der Trägerversammlung der LBBW weiterhin ein. Diese Zusage bestätigte die Landesregierung in der Sitzung des Finanzausschusses am Donnerstag, 15. Oktober 2009, anlässlich der Beratung von zwei einschlägigen Anträgen der SPD-Fraktion. „Der Finanzausschuss legt Wert darauf, dass die Vorgaben des Landtags für marktgerechte Vorstandsvergütungen beachtet werden“, sagte dessen Vorsitzender Ingo Rust (SPD).

Nach Angaben Rusts war die Landesregierung mit einstimmigem Beschluss des Landtags vom 19. März 2009 auch ersucht worden, bei der zukünftigen Vergütungsstruktur für die Leitungsorgane der LBBW am nachhaltigen Unternehmenserfolg orientierte Entlohnungselemente zu berücksichtigen, die sich an den wirtschaftlichen Ergebnissen mehrjähriger Betrachtungszeiträume bemessen. Außerdem sei die Landesregierung aufgefordert worden, sich gemeinsam mit den anderen Anteilseignern der LBBW dafür einzusetzen, dass die Vorstandsvergütungen auf 500.000 Euro beschränkt werden, solange das Jahresgeschäftsergebnis nach IFRS (International Financial Reporting Standards) negativ ist. Schließlich solle laut Plenarbeschluss sichergestellt werden, dass im Falle eines Unternehmensverlustes generell keinerlei Boni gezahlt werden.
Rust berichtete, dass es der Landesregierung zufolge nicht vorgesehen sei, die in dem Landtagsbeschluss für die LBBW gemachten Vorgaben als Grundlage für eine Bonus-Malus-Regelung für Manager von anderen landesbeteiligten Unternehmen zu übernehmen. Die Vorstände beziehungsweise Geschäftsführer landesbeteiligter Unternehmen erhielten grundsätzlich eine fixe Jahresvergütung sowie eine Tantieme. In manchen landesbeteiligten Unternehmen sei Bemessungsgrundlage für solche Tantiemen das Betriebsergebnis, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, der Jahresüberschuss oder eine andere betriebswirtschaftliche Kennziffer. In anderen landesbeteiligten Unternehmen orientierten sich die vom Aufsichtsrat zu beschließenden Tantiemen an Leistung und Erfolg. Im Übrigen, so Rust abschließend, habe die Landesregierung deutlich gemacht, dass bei der Umsetzung des Landtagsbeschlusses Marktgegebenheiten im Einzelfall nicht außer Acht gelassen werden könnten.Quelle Landtag Presse.

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