Schneetreiben - Zwischen Freude und Bußgeld-Verfahren
Leise rieselt der Schnee... Was (nicht nur) die Herzen der Kinder beglückt und von manchem Verkehrsteilnehmer verflucht wird, kann Springer Hausbesitzern oder Mietern bis zu 5000 Euro kosten. Ein Bußgeld in dieser Höhe wird unter Umständen nämlich dann fällig, wenn diese ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen und damit gegen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
Grundsätzlich hat eine Kommune für gefahrlos benutzbare Straßen und Wege zu sorgen. Diese Aufgabe wird zum Teil den Grundstücksbesitzern übertragen, die unter anderem den Zugang zu ihrem Haus sowie die Gehwege davor räumen müssen. Vermieter geben ihre Pflicht in der Regel an die Mieter weiter, was allerdings im Mietvertrag ausdrücklich geregelt sein muss.
Die Springer "Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung" besagt, dass Wege werktags von 7 bis 20 Uhr und sonntags von 8 bis 20 Uhr so von Schnee und Eis befreit sein müssen, "sodass sie von Fußgängern ohne Gefährdung oder besondere Behinderung benutzt werden können". Genauer: Gehwege (und Radwege) müssen auf einer Breite von 1,50 Meter geräumt und - bei Glätte - gestreut werden. Auf Straßen ohne Gehwegen muss ein 1 Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder an deren Rand frei sein. Gelagert werden muss der Schnee an der Bordsteinkante oder auf dem eigenen Grundstück. Gossen, Gullys, Rinnsteine, Einfahrten und Straßenkreuzungen sind frei zu halten.
Eine Mauer, eine Garage, ein Graben oder ein Grünstreifen zwischen Haus und Straße setzt die Räumpflicht ebenso wenig außer Kraft, wie eine körperliche Versehrtheit oder berufliche Verpflichtungen: Wer seiner Räum- und Streupflicht also aufgrund von Krankheit, Alter oder seiner Arbeitszeiten nicht nachkommen kann, muss die Räumung in Auftrag geben - beispielsweise in der Familie, bei Freunden, bei Nachbarn oder bei einem gewerblichen Dienstleister. Stürzt jemand auf einem ungeräumten Weg, haftet derjenige, der seiner "Schneeräumpflicht" vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Empfehlenswert ist es, den Schnee im Garten oder Vorgarten zu lagern. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass keine kälteempfindlichen Pflanzen damit abgedeckt werden und dass die Pflanzen noch atmen können beziehungsweise nicht von den Schneemassen erdrückt werden.
SPARSAMER UMGANG MIT SALZ
In vielen Städten und Gemeinden ist das Streuen mit Salz aus Umweltschutzgründen verboten. Generell empfiehlt sich eine Splitterstreuung mit Granulat, Split oder Kies. Salz sollte nur in Maßen und in Ausnahmefällen auf sehr abschüssigem Gelände oder zur Glätte neigenden Treppen verwendet werden - allein um den Pfoten von Hunden und Katzen keine Schmerzen zuzufügen.
Die gesetzlich geregelte Verkehrssicherungspflicht spricht Mietern und Hausbesitzern neben den Pflichten auch Rechte zu: So kann man auch mal im Haus bleiben, wenn es den ganzen Tag schneit. Die gesetzlich geregelte "Verhältnismäßigkeit" besagt, dass einfach nur die Tatsache, dass sich jemand bei Schnee und Eis verletzt hat, nicht ausreicht, einen anderen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu verklagen. Es muss hinreichender Grund zur Annahme bestehen, dass die Kommune, der Grundstücksbesitzer oder die Mieter sich nicht an die Räumpflicht gehalten haben. Bei andauerndem Schneefall oder bei plötzlichem, gefrierendem Regen kann niemand verlangen, dass die Gehwege blitzsauber und eisfrei sind. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg zum Beispiel 1999 entschieden: Hört es auf zu schneien, setzt die Streupflicht erst nach einer angemessenen Wartezeit ein, so dass man prüfen kann, ob nur vorübergehend oder auf Dauer keine Flocken mehr fallen (Az: 12 U 144/99).
...leider halten sich die Eigentümer von Ein/Zeifamilienhäusern nicht an ihrer Räumpflicht .... bei den Mietshäusern schaut es da schon besser aus .... die Hausordnung die die Reinigung der Flure und Gehwege regelt hat auch Gültigkeit im Winter ....
LG Karola