Wo verbleiben Gülle und Gärreste im Winter?
Das fragt man sich bei den aktuellen Temperaturen hinsichtlich der Ausbringung auf gefrorenen Boden.
Gülle aus tausenden Mastställen und Gärreste aus 1300 Biogasanlagen allein in Niedersachsen müssen irgendwo bleiben.
Es gelten Sperrfristen nach § 4 DüngeVO:
- Ackerland einschl. Gartenbau 1.11. bis 31.01.
- Grünland 15.11. bis 31.01.
Darüber hinaus gilt ein generelles Ausbringungsverbot,
wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist:
- überschwemmt
- Wasser gesättigt
- durchgehend auch tagsüber gefroren
- durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt
§ 3 DüngeVO.
gilt für Gülle, Mist, Jauche, Gärreste und Mineraldünger.
Verstöße haben in der Regel Bußgeldverfahren zur Folge.
...das war der falsche Knopf. Also weiter im Text:
Der Mais wird mit Gärrest gedüngt, um dann wieder in die Anlage einzugehen. So entsteht ein Nährstoffkreislauf.
Wenn es hier einen Kritikpunkt geben kann, dann beim evtl. Abbau organischer Substanz im Boden, denn der Kohlenstoff aus den Pflanzen wird in einer Biogasanlage in Methan umgewandelt. Im Gärrest ist also weniger C enthalten, als dem Acker entzogen wurde. Hierzu laufen jedoch noch wissenschaftliche Untersuchungen, ob es wirklich einen signifikanten Abbau organischer Masse gibt.
Diesem kann z. B. durch den Anbau von Zwischenfrüchten und Feldrotation begegnet werden.
Auf den Feldern um Springe sind Ihnen sicherlich im Herbst Pflanzen aufgefallen, die kleine gelbe Blüten haben. Hierbei handelt es sich um Gelbsenf, der als Boden verbessernde Maßnahme angebaut wird. Der Senf wird zum Winter oberflächlich gehäckselt und verbleibt auf dem Acker, bis im Frühling Rüben, Kartoffeln oder Mais gesät werden.