Das System schlägt zurück:Schrumpfende Gewinne für Methangasinvestoren?
Betreiber von Methangasanlagen müssen sich ab 2012 warm anziehen. Eine neue Auflagenwelle rollt auf sie zu. Für bestehende und neue Anlagen sollen verschärfende Verordnungen in Kraft treten, teilte der Branchendienst "top agrar online" (www.topagrar.com) mit. Für die Anlagenbetreiber kommt die Verordnungsflut ganz sicher nicht gelegen. Jede Verordnung kostet Geld und ist geeignet, die Gewinnmargen drastisch zu reduzieren. Nachfolgend einige Beispiele von rechtlichen Vorgaben, die 2012 zur Umsetzung kommen oder für die das Gesetzgebungsverfahren beginnt:
Mit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) unterliegt Gülle, die für die Vergärung in Methangasanlagen eingesetzt werden soll, künftig dem Abfallrecht. Das Abfallrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Behandlung, den Transport und die Entsorgung sowie den sonstigen Umgang mit Abfällen regeln. Der Transport der Gülle sowie die Beseitigung der Gärreste werden nun ganz sicher nicht mehr so leicht handhabbar sein wie bisher.
Insbesondere ist zu begrüßen, dass der Nachweis einer Betreiberqualifikation gesetzlich verankert werden soll. Bislang war ein entsprechender Fachkundenachweis für den Anlagenbetrieb nicht gefordert. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass nicht jeder Betreiber einer Biogasanlage die nötigen Vorkenntnisse hat, solch einen Betrieb fachmännisch zu leiten und nötigenfalls auch in der Lage ist, sachkundig einzugreifen, wenn eine Betriebsstörung vorliegt.
Vor dem Hintergrund möglicher schwerer Störfälle in Biogasanlagen, will der Gesetzgeber auch hier schärfere Bestimmungen anwenden. Die Grundlage hierfür dürfte die Neubewertung der Gasvolumina des gesamten Betriebsbereichs sein, der nicht nur Fermenter, Nachgärer und Gärrestlager erfasst, sondern auch das gesamte Gassystem mit Verrohrungen, Pumpengehäusen und andere mit Gas beaufschlagte Komponenten.
Wie wichtig dieser Sicherheitsaspekt ist, hat nicht zuletzt die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Juni 2009 herausgeschält. Danach seien bei der Mehrzahl (ca.80%) aller nach §29a BImSchG geprüften Biogasanlagen bedeutsame Mängel festgestellt worden. Die häufigsten Schwachpunkte lagen im Bereich Gasexplosionsschutz und Auslegung der Komponenten.
So sollten schon heute die Volumina der Methangasfabrik am Schwarzer Koppelweg von unabhängigen Sachverständigen überprüft werden. Es ist davon auszugehen, dass die Anlage auch ohne verschärfende Regelungen schon heute unter die Störfall-Verordnung fällt, deren Auflagen zum jetzigen Stand der Planungen mitnichten erfüllt werden dürften.
Auch im anlagenbezogenen Gewässerschutz soll es Verschärfungen geben, denn die Regelungen zu Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen und Biogasanlagen scheinen nicht mehr hinreichend zu sein. Denn es dürfte nicht im Sinne der Erfinder des Gewässerschutzes sein, das riesige Feldsilos wie am Schwarzer Koppelweg angelegt werden und problematische Verrottungssäfte ins Erdreich sickern und auf diese Weise die Hydrogeologie kontaminieren. Mit Blick auf die mit EU-Mitteln renaturierte Haller ist das ein Skandal.
Insgesamt gesehen werden sich Betreiber und Investoren von Methangasfabriken auf eine Auflagen- und Verordnungsflut einstellen müssen. Die landwirtschaftlichen Fachverbände haben sich bereits warm gelaufen. Die Parole heißt Schadensbegrenzung. Man will ja Geld verdienen. Das ist ja nichts Ungebührliches.
Aber es liegt im Interesse aller Bürger, dass nur noch solche Anlagen genehmigt werden, deren Antragsunterlagen vollständig und verbindlich sind und nicht, wie die Praxis zeigt, noch im Genehmigungsverfahren ständig geändert werden. Wir in Springe werden darauf achten.
Ja, ich denke auch, dass die neuen Regelungen künftig zu mehr Großanlagen führen werden, die ohnehin schon eine Vielzahl der jetzt implementierten Verordnungen erfüllen. Dort ist die Vergütung auch weiterhin attraktiv und die neuen Möglichkeiten der Direktvermarktung schaffen hier vollkommen neue Wertschöpfungsmöglichkeiten, auch ohne die Notwendigkeit eines Wärmekonzeptes. Künftig wird Biogas damit noch stärker seine Vorteile gegenüber den anderen Erneuerbaren Energien ausspielen können. Verlierer werden die kleinen Landwirte sein, die teils jetzt schon mit ihren wenig effizienten Kleinanlagen an der Ertrags- und Liquiditätsgrenze arbeiten und künftig mit neuen Auflagen konfrontiert sind, v.a. wenn die Anlagen nach BauGB genehmigt worden sind oder künftig werden. Der Gesetzgeber will offensichtlich gezielt die kleineren Anlagen tot machen und Anlagen > 500 kW und Gasaufbereitungen fördern.
Was die Anlage in Springe betrifft, so muss die Störfallverordnung immer dann angewandt werden, wenn die Gasvolumina, die der Anlage zugerechnet werden, bestimmte Grenzwerte, z.B. 10.000 kg überschreiten. Dazu werden heute schon die Gasinhalte der Fermenter und teilweise der Endläger sowie der gasführenden Leitungen gezählt, wobei letztere im homöopathischen Bereich Gasmengen beisteuern. Feldsilos sind nach Nds. Recht übrigens möglich, wenn gewisse Vorgaben eingehalten werden, haben also nichts mit dem Betrieb von Biogasanlagen zu tun. Wenn Sie da Bedenken haben, sollten Sie sich schleunigst an das zuständige Umweltamt wenden.