Probleme beim Telefonanbieterwechsel reißen nicht ab
Probleme beim Telefonanbieterwechsel reißen nicht ab
Für Altanbieter gelten klare Vorschriften
Osterode, 17.09.2013 (ein/kip) Die Verbraucherzentrale Osterode teilt mit: Nach wie vor stoßen zahlreiche Verbraucher auf
erhebliche Probleme beim Wechsel des Telefonanbieters. In einem Fall aus
Osterode erhielt eine Verbraucherin eine Kündigungsbestätigung ihres alten
Telekommunikationsanbieters. Gleichzeitig teilte der Neuanbieter mit, er
könne den Anschluss zu Mitte des Monats schalten. Doch es kam ganz anders.
Der Wechsel verzögerte sich, die Rufnummernmitnahme klappte nicht, der
Altanbieter verwies sie auf den neuen, dieser wiederum an den alten und die
Telefonhotlines - eigentlich als Unterstützung gedacht – konnten auch nicht
weiterhelfen. „Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass dies kein
Einzelfall ist. Nach wie vor berichten zahlreiche Verbraucher über Probleme
beim Telefonanbieterwechsel. Dabei gibt es klare gesetzliche Regelungen,
wozu Alt- und Neuanbieter verpflichtet sind“, sagt Ilsemarie Luttmann,
Leiterin der Osteroder Beratungsstelle der Verbraucherzentrale
Niedersachsen.
Klappt beispielsweise der Anbieterwechsel nicht, ist der Altanbieter
verpflichtet, die Leitung wieder herzustellen. Im vorliegenden Fall gelang
das nur zum Teil. Die Verbraucherin konnte zwar selbst telefonieren, aber
nicht angerufen werden. Derweil teilte der Neuanbieter mit, der
Telefonanschluss könne schneller aktiviert werden, wenn sie eine neue
Telefonnummer akzeptiere.
Die Verbraucherin stimmte zu und konnte endlich telefonieren. Neuer Ärger
kam mit der Rechnung vom Altanbieter. Dieser stellte eine Sammelrechnung für
drei Monate, weil sich der Vertrag wegen Weiternutzung verlängert habe.
„Dreist“, so Luttmann, „denn gesetzlich ist klar geregelt, dass das
abgebende Unternehmen (Altanbieter) einen Anspruch auf die Hälfte des
vereinbarten Anschlussentgeltes hat, falls der Wechsel fehlschlägt und die
Leitung aus diesem Grunde aufrecht gehalten werden muss. Die Abrechnung hat
taggenau zu erfolgen und nicht wie bei der Osteroderin über weitere zwei
Kalendermonate. Auch Zusatzmöglichkeiten, wie beispielsweise
Auslands-Optionen, dürften nicht berechnet werden. Der Neuanbieter hat seine
Dienstleistung korrekt berechnet nach erfolgreicher Freischaltung des
Anschlusses.
Aber auch der Verbraucher muss aufpassen. Scheitert der Anbieterwechsel,
weil der Wechselwunsch zu knapp bemessen oder ein erforderlicher
Technikereinsatz verhindert wurde, darf das Entgelt nicht gekürzt werden.
So gelingt der Anbieterwechsel:
Verbraucher kennen die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist beim
Altanbieter der Neuanbieter wird mit der Kündigung des alten Vertrages, der gewünschten
Rufnummernmitnahme sowie die Schaltung des neuen Anschlusses beauftragt,
Kontaktdaten und Adresszusätze werden fehlerfrei übermittelt.
Sofern Verbraucher selbst beim Altanbieter gekündigt haben, wird der
Neuanbieter nachträglich mit der Portierung der Rufnummer beauftragt.