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Falsch geurteilt - in den Fängen der Justiz - Heute (10.12.2012) Abend 22,05 Uhr im MDR (TV

Falsch geurteilt - in den Fängen der Justiz - Heute (10.12.2012) Abend 22.05 Uhr im MDR

Leserbrief

Nachdem das Verwaltungsgericht Göttingen acht Klagen gegen die das Jahr 2008 betreffenden Abfallgebührenbescheide des Landkreis Osterode abgewiesen hatte
und das OVG Lüneburg in einigen dieser Fälle dort gestellte Anträge auf Zulassung
der Berufung aus formalen Gründen (der die Kläger vertretende Rechtsanwalt hatte
u.a. Fristen versäumt) nicht zugelassen hatte, wurde Kreisrat Geißlreiter seinerzeit
in Harz Kurier mit folgender Aussage, zitiert:

„Wir fühlen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt“

Diese Einschätzung von Kreisrat Geißlreiter war genau so falsch, wie alle Abfallgebührenbescheide des Landkreis Osterode für die Jahre 2007
(wie sich aktuell erneut bestätigt auch) 2008, 2009 (hier z.T. sogar in
Wiederholung), 2010 und 2011 rechtswidrig waren.

Für 2012 sind weitere Verfahren beim Verwaltungsgericht Göttingen anhängig.

Das trotz des ursprünglich die Klagen abweisende Urteil des VG Göttingen auch
die Abfallgebührenbescheide des Landkreis Osterode für das Jahr 2008 rechtswidrig waren, ergab sich bereits aus der (späteren) ausführlichen Urteilbegründung zum Verfahren (2009) mit dem Aktenzeichen 3 A 170/09 und dem darin bemerkenswerten
Satz des Gerichts, Zitat:

„was der Kammer im Verfahren 3 A 70/08 (ist u.a. identisch mit dem hier
relevanten Ausgangsverfahren: 3 A 55/8) nicht aufgefallen war.“

Mit anderen Worten, dass Verwaltungsgericht Göttingen hatte in den Verfahren um Abfallgebühren 2008 entscheidungsrelevante Tatsachen (schlicht) “übersehen“!

Dieses Faktum gab Anlass, einen Antrag auf Wiederaufnahme des – wie
zwischenzeitlich ja bekannt war – falsch entschiedenen Verfahrens 2008
zu stellen und den Gebührenbescheid (durch ein Restitutionsurteil) aufheben
zu lassen.

Die mündliche Verhandlung in diesem Wiederaufnahmeverfahren (Aktenzeichen:
3 A 103/11) fand am 28.11.2012 statt.

Trotz vom Gericht hostpersönlich festgestellter Rechtsmängel im (Ausgangs-) Urteil
zum Verfahren 2008 (3 A 55/08) wurde die Klage auf Wiederaufnahme jedoch abgewiesen.

In der Begründung heißt es, Zitat:

„Das Urteil der Kammer im Verfahren 3 A 170/09 belegt zwar, dass die Kammer in dieser Entscheidung davon ausgegangen ist, dass die auch in den Jahren 2005 – 2008 in die jeweilige Kalkulation der Abfallgebühren des Beklagten eingestellten Unterdeckungen
jedenfalls teilweise darauf beruhten, dass die Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes
als ermessensfehlerhaft und deutlich überhöht angesehen werden musste. Das bedeutet
jedoch lediglich, dass die Kammer zu einer anderen rechtlichen Bewertung der für die hier streitbefangene Entscheidung relevanten und insofern unveränderten Tatsachen gekommen ist. Sie (die Kammer) hat also im hier vorangegangenen Verfahren eine – wie sich im Verfahren 3 A 170 /09 ergeben hat – rechtsfehlerhafte Schlussfolgerung gezogen, die auf einer nach Abschluss des Verfahrens als solche erkannte unzutreffende Rechtsauffassung beruht.

(…)
Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Prüfung komplizierter Tatsachen und Rechtsfragen bei weiterer bzw. nochmaliger Prüfung eines ähnlichen Sachverhalts Aspekte auffallen, denen bei früheren Überlegungen nicht das Hauptaugenmerk gegolten hat bzw. die bei der rechtlichen Würdigung nicht im Vordergrund gestanden haben.

Daraus folgt, dass bei der Würdigung möglicherweise sogar derselben Tatsache nicht ausgeschlossen ist, dass derselbe Spruchkörper zu verschiedenen Zeitpunkten zu verschiedenen Ergebnissen kommt, sei es aufgrund hinzugetretener weiterer Erkenntnisse oder sei es aufgrund geänderter rechtlicher Würdigung z.B. wegen geänderter Rechtsansichten.

(…)
Weshalb spätere, für eine Partei möglicherweise günstigere Rechtsauffassungen auch desselben Spruchkörpers nicht dazu führen können, Verfahren, deren rechtskräftiger Abschluss auf einer für die entsprechende Partei ungünstigere Rechtsauffassung betreffend der Würdigung bestimmter Tatsachen beruht, wieder aufzugreifen.

Dem stehen Rechtskraft und Rechtssicherheit entgegen“ Zitat Ende.

Abschlussbemerkung:

Unter solchen Gegebenheiten kann man nur hoffen, niemals eines Mordes bezichtigt zu werden. Man könnte nämlich das Pech haben, zum falschen Zeitpunkt vorm “Richter“ zu stehen!?

Sowohl das Ausgangsurteil, wie jetzt auch das Urteil im Wiederaufnahmenverfahren, wurden vom gleichen Richter (Pardey) gesprochen.

Es wird gegenwärtig geprüft, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen „dieses“ “Urteil“ beim OVG- Lüneburg gestellt wird.
Horst Nilges

37534 Badenhausen, den 09.12.2012

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