Ehemann haftet nicht für Internetnutzung der Ehefrau
Ehemann haftet nicht für Internetnutzung der Ehefrau
Nutzungsverhalten vom Ehepartner muss nicht überprüft werden
Osterode (ein/Kip) Die Verbraucherzentrale Osterode teilt mit: Wird ein Internetanschluss gemeinsam von einem Ehepaar genutzt, haftet nicht zwangsläufig der Anschlussinhaber des Internets für
eine Urheberrechtsverletzung (des Ehepartners). Einem Ehemann wurde
vorgeworfen, von seinem Anschluss aus widerrechtlich ein Musikalbum
öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Diesem waren aber weder das Album
noch die Filesharing-Software bekannt. Der PC wurde indessen auch von seiner
Ehefrau genutzt. Das Amtsgericht Hannover stellte in seinem Urteil
(Aktenzeichen 539 C 11215/12) klar: Der Anschlussinhaber habe keine Prüf-
und Kontrollpflichten gegenüber seiner Ehefrau. Er sei nicht verpflichtet,
dass Nutzungsverhalten des Partners zu überprüfen.
Der Fall: Ein Ehepaar benutzt gemeinsam einen Internetanschluss, der auf den
Ehemann angemeldet ist. Dieser wird von einer Musikfirma abgemahnt, weil er
ein Musikalbum nicht im Internet zugänglich machen dürfe. Er habe sich mit
der Veröffentlichung über seinen Internetanschluss einer
Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht. Der Ehemann kommt der Abmahnung
nach und unterschreibt eine strafbewehrte Erklärung, allerdings ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht.
Im folgenden Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Hannover macht der
Ehemann geltend, dass er weder das fragliche Musikalbum kenne noch habe er
Kenntnis von der verwendeten Filesharing-Software. Die Richter glaubten dem
Verbraucher. Sie stellten fest, dass er nicht verpflichtet sei, das
Nutzungsverhalten der Ehefrau im Internet zu überprüfen. Diese sogenannten
Prüf- und Kontrollpflichten bestünden nicht, wenn keine konkreten
Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung durch die Ehefrau vorliegen.
„Anlasslose Kontrollen sind nicht angebracht. Es ist allgemein üblich, das
Internet- und Telefonanschluß jeder für sich und unbeaufsichtigt nutzen kann
“, sagt Oliver Hartz, Honorar-Rechtsanwalt der Verbraucherzentrale
Niedersachsen, der das Urteil erwirkt hatte.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen bietet in ihren Beratungsstellen
rechtsanwaltliche Hilfe zum Thema Urheberrechtsverletzungen im Internet.
Termine zu diesem kostenpflichtigen Beratungsangebot können unter
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/osterode oder unter der zentralen
Service-Nummer (05 11) 9 11 96-0 vereinbart werden.
Das Urteil ist Ok, denn bei anderen gemeinsam genutzten Technischen Mitteln kann z. B. beim Firmen- KFZ auch nicht beliebig auf den Halter des Fahrzeugs zugegriffen werden, denn auch kein Autovermieter fährt seinen Fuhrpark für sich auf den Strassen.
Auch ich benutze nicht allein den PC, sondern teile diesen mit weiteren vertraulichen Personen, wenn logischer Bedarf ihrerseits besteht.