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Unziemliche Trunkenheit in alter Zeit

Beim Lesen der Zeitungen der letzten Tag sind oft Trunkenheitdelikte während der Messe gemeldet worden. Da fiel mir in meiner Bibliothek das Buch mit dem Titel "Die Landesordnung von 1516/1520 als Landesherrliche Gesetzgebung im Herzogtum Bayern" ins Auge und darin der Absatz : Von straff vnzymlicher Trunckenhait"
= Von der Strafe unziemlicher Trunkenheit. Hier steht: "Nachdem Trunckenhait ain sonnder laßter ist, dadurch ainem sein vernufft enntweicht vnnd des guets halb verarmt, auch Todschleg vnd annder übel mermals daraus entstehen...." = Nachdem Trunkenheit ein besonderes Laster ist, wo einem seine Vernunft entweicht und das Gut halb veramt, auch Totschlag und andere Übel daraus entstehen.
Der Landesherr verfügt dann, dass die Polizei (Schergen oder Büttel) diesselben in die "Keychen" ( Gefängnisse) legen und diese nicht entlassen werden, bis sie "wohl nüchtern"sind und gestraft werden.
So arg viel scheint sich hier nicht geändert zu haben.

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TrunkenheitAnno dazumalLandesherrliche Gesetzgebung 1516/1520

1 Kommentar

Lieber Siegfried,

danke für die Übersetzung der sprachlichen "Feinheiten" von damals. Ja, es war einmal und ist auch heute noch so.

Trunkenheit ist ein Laster und meistens geht das Übel dann in der eigenen Familie weiter.

Es hat sich wohl nichts verändert.

Herzliche Grüße von Heidi

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