Kosten der Unterkunft und Heizung im Burgenlandkreis
Die Verwaltungsrichtlinie in der Fassung vom 01.06.2013 wurde keinesfalls überarbeitet, sondern gleichlautend in der Fassung vom 01.06.2012 übernommen und nur mit neuem Datum versehen. Vergleicht man das Zahlenmaterial, dann sind diese Zahlen absolut identisch.
Es stellt sich dem Leser dieser Richtlinie die Frage, woher wohl das Zahlenmaterial stammen mag. Eine Nachfrage beim Mieterbund und bei Haus & Grund ergab, dass dort keine Anfragen nach Mieten und Nebenkosten gestellt worden sind. Die örtlichen Mietspiegel können auch nicht zur Datenerhebung herangezogen worden sein, da die Mietspiegel die tatsächlichen Durchschnittsmieten Netto kalt abbilden und diese sich in der Verwaltungsrichtlinie nicht wieder finden lassen. Die Nettomieten laut Mietspiegel werden jedoch gebraucht, um die Häuser erhalten zu können. Mit den Mieten aus der Verwaltungsrichtlinie kann eine kostendeckende Bewirtschaftung der Miethäuser nicht mehr gewährleistet werden. Angesichts der gesetzlichen Forderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist bereits jetzt jeder Vermieter zur Aufnahme von Darlehen gezwungen, wenn er Wärmeschutzmaßnahmen an seinem Wohngebäude vornehmen will. Insofern wird die Verwaltung zukünftig vor dem Problem stehen, dass Antragsteller von SGB II keine vernünftige Wohnung mehr zu den Mieten aus der Verwaltungsrichtlinie bekommen wird.
Auch mit den maximalen Wohnungsgrößen aus der Richtlinie ist das so eine Sache. Da sich in den Städten die Wohnungen überwiegend in sanierten Altbauten befinden, haben diese Wohnungen keine Normgrößen. Gerade die kleinen Wohnungen sind daher Mangelware. Eine richtlinienkonforme Wohnung ist eher der Ausnahmefall und kommt vorwiegend bei Neubauten vor. Dort passt aber die Miete meistens nicht.
Noch schlechter sieht es bei den Nebenkosten aus. Der größte Teil der Nebenkosten besteht aus Fixkosten, die durch die Ver- und Entsorger sowie die Städte und Versicherungsunternehmen erhoben werden. Diese Fixkosten steigen kontinuierlich und darauf haben weder die Mieter noch die Vermieter irgendeinen Einfluss. Die einzigen variablen Kosten sind die Verbräuche von Trinkwasser/Abwasser und Heizkosten/Warmwasserbereitungskosten. Allerdings hat auch die Sparsamkeit Grenzen. Wenn eine Kostensenkungsaufforderung vom Amt dazu führen soll, dass man an der Körperhygiene, beim Wäschewaschen oder am Toilettengang spart, nur um einer Behörde Einsparungen ermöglichen zu können, wird eine Grenze überschritten. Auch ein Empfänger von ALG II hat eine Menschenwürde.
Wenn die Forderungen von Ver- und Entsorgern in Bezug auf Grundgebühren immer höher werden, ist mit Sicherheit nicht der Bürger dafür verantwortlich, sondern dann ist wohl die Verwaltungsrichtlinie überarbeitungsbedürftig und dann reicht es eben nicht, nur das Datum unter der Richtlinie zu ändern.
Dieses Problem besteht nicht nur im Burgenlandkreis, sondern landesweit. Es stellt sich hier wieder einmal die Frage, was das für eine Gesellschaft ist, die derart mit ihren schwächsten Gliedern umgeht. Mieterbund und Haus & Grund sind sich darüber bereits einig, dass die festgesetzten Mittel dieser Verwaltungsrichtlinie bei Weitem nicht ausreichen, die stetig steigenden Wohnkosten zu decken.
Dieses Vorgehen bestätigt eigentlich nur meine Auffassung, das zumindest Grundkenntnisse des Betriebskostenrechts bei den Sachbearbeitern des Jobcenters vorhanden sein müssten. Zusammen mit Kenntnissen über die Marktpreise der Nebenkosten dürfte es dann eigentlich nicht mehr möglich sein, dass es zu Zahlungen kommt, die über oder unter den tatsächlich erforderlichen Nebenkosten liegen.
Entsprechend der aktuellen Marktpreise der Nebenkosten ist also die Verwaltungsrichtlinie - so, wie es auch darin enthalten ist - zu überarbeiten und anzupassen.