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Einrichtungsleiter bedroht Heimbeirat

Mitbestimmung und Mitwirkung nach dem Heimgesetz (Wohn- und Teilhabegesetz mit DurchführungsVerordnung) darf nicht gelten.

In der evangelischen Einrichtung „Dichterviertel“ wurde der fünfköpfige notwendige Heimbeirat mit vier Ersatzmitgliedern nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW neu gewählt. Wer hätte erwartet, gleich die erste Beiratssitzung nahm der Einrichtungsleiter zum Anlass seine Macht zu demonstrieren.

In einem Schreiben an alle Gewählten und andere, wie den Träger und die Heimaufsicht, rügte er namentlich Beiratsmitglieder für das Verhalten in der Sitzung, an der er selbst nicht teilnahm. Nicht genug damit, er drohte mit strafrechtlichen Schritten und zitierte Straftatbestände.

Die Einschüchterung wirkte. Geschlossen traten alle 9 Personen mit ausführlicher Begründung zurück. So kann der Einrichtungsleiter, der zwei Einrichtungen gleichzeitig leitet, seine Macht ausspielen, zum Beispiel die Hausordnung einseitig ändern. Die Frage drängt sich auf, ob die Wahl nur durchgeführt wurde, um die notwendige Unterschrift unter das Erhöhungsverlangen der Heimentgelte zur Verhandlung mit den Pflegekassen zu erhalten.

Die Heimaufsicht ist gefordert
darauf hinzuwirken, dass ein neuer Heimberat nach dem Gesetz gebildet wird. Nur so können die mögliche und notwendige Mitbestimmung und Mitwirkung von Bewohnern und Angehörigen in der Einrichtung zum Wohle der Bewohner gesichert werden. Ein angenehmes Leben in der Einrichtung darf nicht der einseitigen Wirtschaftlichkeit geopfert werden.

Der Träger wird seinem Leitbild
in der Einrichtung gerecht, wenn er sich dafür einsetzt, dass ein vertrauensvolles Klima wiederhergestellt wird und sich Bewohner und Angehörige zur Wahl eines neuen Heimbeirates bereitfinden.

Ein Rückfall in die Kaiserzeit kann nicht gewollt sein. Die Einsetzung einer Vertrauensperson im Sinne des Einrichtungsleiters sollte nicht im Sinne der Bewohner und Angehörigen sein.

Verbraucherschutz ist gefragt. Aufrechte Demokraten sind gefragt.

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