Düsseldorfer Tabelle aktualisiert
Mit der Düsseldorfer Tabelle werden die Sätze für den Kindesunterhalt geregelt. Der Unterhalt wird ab 2018 nun erhöht- allerdings werden auch die Einkommensklassen neu geregelt.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen
Zum vergößern Grafik anklicken
Ab 2018 haben minderjährige Kinder bundesweit neue Ansprüche auf Unterhaltsleistungen von dem getrennt lebenden Elternteil. Wie das Oberlandesgericht in Düsseldorf am Montag mitteilte, tritt ab 2018 die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.
Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Tatsächliche Zahlbeträge Düsseldorfer Tabelle 2018
Zum Vergrößern Grafik anklicken
Einkommensgruppen wurden angehoben- mit Auswirkungen auf den Unterhalt
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ statt bisher „bis 1.500,00 Euro“ und endet mit „bis 5.500,00 Euro“ statt bisher „bis 5.100,00 Euro“. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro. Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.
Unterhalt bei volljährigen Kindern
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 735 EUR. Hierin sind bis 300 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
Dieser Artikel wurde zuerst auf gegen-hartz.de veröffentlicht.
> "Dann warfst Du ein, "die [Kinder] von Unterhaltspflichtigen" kosteten mehr "als die von Hartzern"."
Nein, ich hinterfragte deine Aussage.
> "Du postuliertest, die Hälfte der Sätze wäre gerecht"
Ja, weil es ja auch zwei Erzeuger gibt.
> "Das ist nicht ganz zu verstehen. Meinst Du, die Kinder von unterhaltspflichtigen Hartzern kosteten nichts?"
Ich sprach von Hartzkindern als Beispiel für eine geringere Summe, die aber angeblich ja völlig ausreichend sein soll.
> "mit dem kleinen Unterschied, dass in dem Fall die finanziellen Unterhaltsverpflichtungen dem Steuerzahler zur Last fallen, z. B. auch dem fremden Rentner. Letzteres gilt eben nicht, wenn jemand nach Düsseldorfer Tabelle Unterhalt bezahlen muss"
Doch, der Steuerzahler muss da notfalls auch einspringen.
> "Ansonsten werden alle gleich behandelt: Es ist Unterhalt gemäß der Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen zu zahlen."
Jaahaa... darum geht es doch. Unterhalt vom Staat an Kinder ist viel weniger, soll aber angeblich ausreichen - also würde es ja reichen, wenn Ex-Partner ähnliche Summen zahlen würden.
Inzwischen hast du aber schon darauf hingewiesen, dass mehr gezahlt werden soll, um das Luxusniveau zu halten.
> "Was die von Dir gemeinte "Betreuungspflicht" angeht, ist das ein ganz anderes Kapitel. Es ist nicht richtig, generell zu behaupten, "der arme Rentner" bleche "für die Betreuung fremder Kinder". Ist der Rentner wirklich arm oder auch nur armutsgefährdet, zahlt er gar keine Einkommensteuer und auch keinen Soli."
Da irrst du. Selbst der Ärmste zahlt viele Steuern/abgaben. Gibt ja nicht nur die eine.