Muster für Stellungnahme Bebauungsplan Vitos-Gelände
Absender_____________________________, 35039 Marburg
An den Magistrat der Stadt Marburg
FD61 z.H. Herrn Nützel
Barfüßerstr. 11
35037 Marburg
Absender
Tel.:
E-mail:
__.04.2015
Betrifft:
Öffentliche Auslegung des Entwurfes für den Bebauungsplan nach §13a BauGB Nr. 10/1 3. Änd. „Cappler Straße / Friedrich Ebert Straße“
hier Stellungnahme nach §47 IIa VwGO und vorsorglicher Ausblick auf eine Rüge nach §215 BauGB, schon vor Anlauf der Rügefrist.
Sehr geehrter Damen und Herren,
zum ausgelegten Planentwurf nebst Unterlagen nehme ich Stellung und rüge wie folgt:
A. Verletzung des Stellungnehmers in seinen Rechten und Rechtsschutzinteresse
Zutreffendes ankreuzen:
Ich bin Eigentümer __
Miteigentümer __
Erbberechtigter __
des Grundstückes Straße , Haus Nr.____
langjähriger Mieter
Wohnberechtigter
im Haus Straße Haus Nr___________,
Bestandsbau im Plangebiet __
in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebietes __
im Einwirkungsbereich des Plangebietes __
Den Cappler Psychiatriepark nutze ich als Naherholungsgebiet __
Ferner ist es mir als Marburger Bürger jederzeit möglich, dass meine Angehörigen oder ich Patienten in einer der Kliniken oder dem Hospiz auf dem Vitos-Gelände werden. Insofern bin ich von den Lebens- Wohn- und Arbeitsbedingungen vor Ort betroffen. Diese werden soziokulturell sowie lärm- sicht- und klimaökologisch durch den „grünen Ring“ im äußeren Bereich des Klinikparks und seinen rundherum durchgehenden Baum- und Waldbestand, den zur Rodung vorgesehenen Wald im Plangebiet eingeschlossen, maßgeblich bestimmt.
Durch den Bebauungsplan werde ich wie folgt in meinen Rechten verletzt (Zutreffendes ankreuzen):
Verlust von Abwehrrechten gegen Verkehrslärm durch Herabstufung vom reinen zum allgemeinen Wohngebiet
Stärkere Belastung durch Staub, Hitze, Trockenheit, Lärm und Einblicke durch Wegfall der Barriere- und Pufferfunktion Waldes sowie Wirkung der Neubauten als Wärmeabsorptionskörper
Lärmbelastung durch Verlagerung des Bolzplatzes in den „Stadtbalkon“
erheblicher Qualitätsverlust des Psychiatrieparks als Naherholungsgebiet
Belastungen (Lärm, Dreck, Verkehr) durch voraussichtlich 5 Jahre Bautätigkeit
Belastungen durch erhöhte Bewohnerdichte (Lärm, Verkehr, Klingelstreiche, Hundekot) in einem ohnehin dicht besiedelten Stadtteil
intransparenter Ausverkauf von öffentlichem Allgemeineigentum und Kircheneigentum sowie Verlust öffentlicher Nutzungsrechte (Gemeinbedarfsflächen)
Der Wald muss zum Schutz des Klinikgeländes, der Patienten und der Klinikgemeinschaft vor Staub, Trockenheit, Hitze, Lärm, Drogen, Pöbeleien, Ablenkung und Einblicken von außen rundherum erhalten werden. Sogenannte gestalterische Aufwertungen außerhalb des Planbereichs welche als Baumfällungen - und damit in meinen Augen Verunstaltung - daherkommen sind im Rahmen des gegenständlichen Planentwurfs völlig sachfremd und liegen obendrein innerhalb des denkmalgeschützten Ensembles. Der Haupteingang ist schön, wie er ist und sämtliche alten Bäume sollten erhalten werden, zumal, wenn sie nicht im Plangebiet liegen. Es darf keinen weiteren Wohnungsbau geben. Eine Reihe von auch mich privat betreffenden Belangen sind verletzt und zu großen Teilen noch nicht einmal ansatzweise abgewogen worden.
Die innerhalb folgender Ausführungen näher erläuterten Rechtsverletzungen sind durch einen Abbruch der Planungen bzw. geeignete Änderungen auch zu vermeiden:
B. Mängel des Bebauungsplans
1. Verfahren
2. Prüfung von Plankarte und Legende sowie rein redaktionelle Fehler
3. Entwicklung aus F-Plan bzw. übergeordneter Planung, - entfällt, da §13a
4. Zulässigkeit der Festlegungen
5. UVP-Pflicht /Naturschutzrecht/sonstige speziellen rechtlichen Anforderungen
6. Erforderlichkeit der Festlegungen, Ermittlungsfehler des Abwägungsmaterials
C. Sonstiges
Nach Satzungsbeschluss werde ich, soweit weiterhin zutreffend, oben erwähnte Planmängel erneut rügen, damit die Rüge nach §215 BauGB ihre volle allgemeine Wirkung entfaltet. Schließlich dürfte ich angesichts der genannten Verletzungen in meinen Rechten und der hiermit abgegebenen Stellungnahme berechtigt sein, den Plan auch auf dem Wege der Normenkontrolle (§47 VwGO) zu bekämpfen.
Mit freundlichen Grüßen
Obiger Text ist keine Rechtsberatung (Andreas Matusch)