Stallmist in der guten Stube
Jeder Kleingärtner freut sich, wenn er zur Düngung seines Gartens Stallmist ergattern kann. Bei Bio-Anbauern ist er besonders gefragt.
Was unter Mist zu verstehen ist, definiert Wikipedia folgendermaßen: "Mist ist die in der Landwirtschaft bei der Viehhaltung in Ställen anfallende Mischung aus Exkrementen von Tieren mit einem Bindemedium. Dieses besteht traditioneller Weise aus pflanzlichem Einstreu, meist Stroh".
In der modernen Landwirtschaft hat der Mist durch den Mineraldünger seinen erstrangigen Stellenwert verloren. Das war im 19. Jahrhundert noch ganz anders.
Heutzutage versucht man durch Vergrößerung der Betriebe und Flurbereinigungen landwirtschaftliche Strukturprobleme in den Griff zu bekommen, die Wirtschaftsgrundlage zu verbessern und gleichzeitig der Umwelt Gutes zu tun.
Ähnliches passierte auch im 19. Jahrhuindert. Man nannte das "Verkoppelung".
Weitsichtige Bauern betrieben in Groß Lafferde ab 1857 die Verkoppelung. Aber nicht alle waren begeistert. Es gab massive Gegner. Diese "Nichtkoppler" misstrauten den Befürwortern, den sogenannten Kopplern. Sie hintertrieben die Arbeiten mit erlaubten und unerlaubten Mitteln, sogar mit körperlicher Gewalt. Ab und zu musste die Polizei eingreifen.
Das Verkoppelungsverfahren zog sich über mehrere Jahre hin. Letztendlich unterlagen die Nichtkoppler. Als sich abzeichnete, dass sie ihre bisherigen Ländereien gegen andere eintauschen mussten, unterließen sie das Düngen und sparten den Mist für ihre künftigen Flächen auf. Das soll übrigens auch bei Kopplern der Fall gewesen sein.
Ein besonders hartnäckiger Nichtkoppler verfrachtete den aufgesparten Stalldung in sein Wohnhaus und deponierte ihn in einer Kammer. Heute kann man darüber nur noch den Kopf schütteln, aber das werden die damaligen Zeitgenossen auch schon getan haben.
Dennoch: Diese Tat unterstreicht die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung des Stalldungs und dieser notorische Nichtkoppler wollte auf keinen Fall Andere davon profitieren lassen. .
In noch früherer Zeit spielte der Mist eine besondere Rolle:
Nachdem die Hörigen (Laten, Leibeigene) durch Freilassung nicht mehr an den Grundherrn und die Scholle gebunden waren, verloren sie auch das damit verbundene Erbrecht. Der Grundherr konnte jetzt die Bauerngüter nach Belieben vermeiern (verpachten). Lediglich die Hofstellen mit Gebäuden und der Mist blieben vererbbares Eigentum der Bauern.
Quellen: Adolf Nülle, Die Verkoppelung; Adolf Nülle/Prof. Dr. A. Köcher, Der Ursprung der Grundherrschaft und die Entstehung des Meierrechts in Niedersachsen, 1897.