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Presserecht: Eine Behörde darf nicht alles in einer Pressemitteilung schreiben

  • Das Verwaltungsgericht hat eine Entscheidung zu Pressemitteilungen getroffen.
  • hochgeladen von Jens Schade

Klar. Wenn Pressemitteilungen einen strafbaren Inhalt haben (etwa Beleidigungen oder üble Nachrede enthalten), dann lässt sich rechtlich gegen sie etwas tun. Aber kann man auch gegen sie vorgehen, wenn einem schllichtweg nur der Inhalt nicht passt? Die Antwort: Ja, wenn sie von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stammen und man selbst zwangsweise Mitglied dieser Organisation ist. Das bestätigte jetzt in einem aktuellen Beschluss das Verwaltungsgericht Hannover.

Die Pflegekammer des Landes Niedersachsen mit einer Zwangsmitgliedschaft von Pflegekräften wendete sich mit einer Pressemitteilung gegen die Pläne der Landesregierung unter Stephan Weil, diese Institution wieder aufzulösen. Unter der Überschrift „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“ argumentierte die Kammer in einer Pressemitteilung vom September dieses Jahrs gegen die Pläne aus der Politik. Doch viele Mitglieder der Pflegekammer gehören ihr nur sehr ungern an und wären froh über das Ende dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Entsprechend teilten diese Mitglieder dann auch nicht die Ansicht der obersten Führungsriege. Weil aber die Kammer im Namen aller Mitglieder spreche, wandte sich die Antragstellerin, selbst zwangsweise Mitglied, mit einem vorläufigen Rechtsschutzgesuch an das Verwaltungsgericht Hannover mit dem Ziel, die Pressemitteilung zurückzuziehen. Die Dame hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 24. September 2020 entschied die 7. Kammer des Gerichts, dass die Pflegekammer die Pressemitteilung von ihrer Homepage wieder entfernen muss (Az. Az. 7 B 4667/20).

„Öffentlich-rechtliche Körperschaften, für die - wie bei der Pflegekammer Niedersachsen - eine Pflichtzugehörigkeit ihrer Mitglieder vorgesehen sei, müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in besonderer Weise darauf achten, dass ihre Äußerungen alle unter den Mitgliedern vorkommenden Ansichten repräsentieren“, heißt es zur Begründung in der Entscheidung. Dagegen habe die Kammer verstoßen. In der streitbefangenen Pressemitteilung fehle es an einer ausgewogenen Darstellung der vertretenen Auffassungen aller Mitglieder und sie lasse das im Einzelfall erforderliche Maß an Objektivität an zwei Stellen vermissen. Eine Darstellung der Argumente der Gegner der Pflegekammer Niedersachsen fehle völlig.

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