Stadt ordnet Parken innerhalb eines Parkverbotes an
Bei der Umgestaltung des Einmündungsbereiches der Landwehrstr. in die Abelmannstr. sind viele Parkplätze weggefallen. Nun wurde im Nachhinein auf der Nordseite der Abelmannstr. vor der "Alten Schmiede" (durch das "Zeichen 314") eine Strecke zum Parken ausgewiesen. Dies steht aber im Wiederspruch zur Straßenverkehrsordnung (StVO) !
§ 41StVO schreibt nämlich vor, dass das Parken am Fahrbahnrand nur erlaubt ist, wenn zwischen der Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 294) und einem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug ein Fahrstreifen von mindestens 3m Breite frei bleibt. Dies ist an der Stelle nicht gegeben. Werden hier nun Autofahrer dazu verführt falsch zu Parken? Werden diese Parkflächen trotz dem genutzt, so sind die übrigen Autofahrer gezwungen die durchgezogene Linie verbotener Weise zu überfahren (vergl. § 41 Abs. 3 a) die Folge ist, dass man dem Gegenverkehr hier nicht mehr ungehindert begegnen kann. Auf der Südseite sind hingegen Halteverbotsschilder (Zeichen 283) aufgestellt worden, die überflüssig sind, da dort ohnehin nicht genügend Platz zwischen dem Fahrbahnrand und der Fahrstreifenbegrenzung zur Verfügung steht.
Theorie + Praxis
Da die Parkplätze nicht markiert sind (siehe Foto 1), greift hier das Prinzip "parken nur ohne jemand zu behindern". Für große PKW ist dieser ausgewiesene Parkstreifen zu klein. Ferner ist dem Foto 1 zu sehen, dass der linke PKW sich nicht an das Rechtsfahrgebot hält und der rechte PKW, falls er parken sollte, nicht weit genug rechts parkt, wie eigentlich vorgeschrieben.
Jedenfalls finde ich es gut, dass es überhaupt offizielle Parkplätze gibt.
Viele alte Städte in der BRD verzichten bewusst in schmalen Straßen auf eine Linienführung / Markierung (Straßenmitte, Parkstreifen etc.). Dadurch können sie es allen Recht machen und zwingen die Fahrer zur gegenseitigen Rücksichtsnahme.