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Bayerisches Pendlergeld noch für 2008

Der Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion, Franz Maget, und der Vorsitzende der bayerischen Landesgruppe im Bundestag, Florian Pronold, fordern gemeinsam ein bayerisches Pendlergeld aus Landesmitteln, das noch für das Jahr 2008 wirksam wird.
Konkrete Unterstützung für bayerische Pendler
Mit der Einführung eines Pendlergeldes können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Flächenland Bayern schnell und gezielt in puncto hohe Fahrtkosten zum Arbeitsplatz entlastet werden. Damit wird auch der zunehmenden Abwanderung aus dem ländlichen Raum entgegengewirkt. Zur Ausgestaltung:
· Das Pendlergeld wird als Zuschuss am Jahresende ausbezahlt.
· Es schließt die Lücke von 0 bis 20 km, die aufgrund der gegenwärtigen Bundesgesetzgebung besteht.
· Die Förderhöhe wird sozial gerecht gestaffelt, ist also einkommensabhängig.
· Es gibt eine Einkommenshöchstgrenze.
· Das bayerische Pendlergeld muss solange bezahlt werden, bis es auf Bundesebene wieder eine befriedigende Regelung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt.
Finanzierung ist kein Problem
Das Gesetzgebungsverfahren für ein bayerisches Pendlergeld kann schon nach der Landtagswahl im Oktober beginnen. Der dafür notwendige Nachtragshaushalt sowie die gesetzliche Grundlage für eine spezifisch bayerische Unterstützung für Pendler können dann in diesem Jahr noch verabschiedet werden. Die Finanzierung stellt kein Problem dar, da das bayerische Finanzministerium für das laufende Haushaltsjahr mit Haushaltsverbesserungen von einer halben Milliarde Euro rechnet.
Orientierung am Nachbarland Österreich
In Österreich gibt es, wie in Deutschland, einerseits eine steuerliche Regelung (Entfernungspauschale) auf Bundesebene. Es handelt sich dort um „das“ große und „das“ kleine Pendlerpauschale als Freibetrag.

Zusätzlich zahlen jedoch sechs der neun Länder Zuschüsse für die Fahrtkosten von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Im Detail unterscheiden sich die Regelungen der Länder. Die Bezeichnungen „Pendlerzuschuss“, „Pendlerbeihilfe“, „Pendlerhilfe“ machen deutlich, dass es sich nicht um steuerliche Regelungen, sondern um Finanzhilfen, also direkte Zahlungen handelt.
Die Regelungen in den Ländern in Österreich (s. Anlage) gelten aber weit überwiegend erst ab dem 25sten km, so dass eine analoge Anwendung in Deutschland bzw. in Bayern nicht sinnvoll ist.
Da in Deutschland seit 2007 die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21sten km steuerlich angesetzt werden können (0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer, max. 4.500 €/ Jahr), sollte mit einer eigenen Regelung in Bayern die Lücke von 0 bis 20 km geschlossen werden. Daher muss es ein „Kurzpendlergeld“, also ein Zuschuss auf landesrechtlicher Ebene sein, das die einkommensteuerrechtliche Regelung des Bundes ergänzt.

Gerechte Ausgestaltung

Wie auch in den Ländern in Österreich sollten Einkommenshöchstgrenzen für den Zuschuss festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen mit geringen und mittleren Einkommen profitieren. Der Zuschuss hat auch den Vorteil, dass vor allem auch diejenigen entlastet werden, bei denen die Steuerentlastung durch die Entfernungspauschale wegen sehr niedrigen Einkommens minimal ist.

Huber muss Farbe bekennen
Bis jetzt ist Hubers Beteuerung, die bayerischen Pendler/innen zu entlasten, indem er und die CSU für die Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer kämpfen, nur ein leeres Wahlkampfversprechen. Wenn er wirklich ernst meint, was er seit Wochen verspricht, dann kann er es jetzt beweisen: Das Kurzpendlergeld kann die CSU mit ihrer Mehrheit in Bayern sofort beschließen und einführen. An ihren Taten sollt ihr sie erkennen!

Anlage:
Übersicht über die derzeitigen Zuschussregelungen der sechs österreichischen Bundesländer:

Bundesland Bezeichnung Kern der Regelung Höhe der Förderung
Burgenland Fahrtkostenzuschuss Der Weg zum Arbeitsplatz beträgt mindestens 25 km (einfache Wegstrecke).Das monatliche Bruttoeinkommen beim Alleinverdiener darf € 2.401,-- (+ 10 % für Ehepartner + 10 % für jedes Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird) bzw. das Familieneinkommen € 3.842,-- nicht übersteigen. Von 25 km bis 50 km bis zu € 165,-- jährlich. Von 51 km bis 100 km bis zu € 219,-- jährlich.Über 100 km bis zu € 327,-- jährlich.
Kärnten Fahrtkostenzuschuss für Pendler Die kürzeste Wegstrecke vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz und zurück muss mindestens 10 km betragen.Die Einkommensgrenze liegt bei € 20.184 im Jahr und darf nicht überschritten werden. Die Förderungshöhe richtet sich nach der Wegstrecke und dem Einkommen und ist gestaffelt.
Niederösterreich Pendlerhilfe Mindestentfernung vom Wohn- zum Arbeitsort 25 km. Für die Fahrten entstehen finanzielle Aufwendungen. Das Gesamtfamilieneinkommen übersteigt nicht eine bestimmte Höchstgrenze. Bis zu 40% des Preises von 11 Monatsstreckenkarten der ÖBB.PendlerInnen, die überwiegend ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen (mehr als die Hälfte der Fahrtstrecke), können eine Pendlerhilfe erhalten, die 60% des Preises von 11 Monatsstreckenkarten der ÖBB der jeweiligen Entfernungskategorie für Regional- und Eilzüge beträgt.
Oberösterreich Fernpendlerbeihilfe Maßgebliche einfache Entfernung zwischen der Gemeinde des Hauptwohnsitzes und der Gemeinde des Arbeitsortes beträgt mindestens 25 km. Bei zwölf anrechenbaren Pendelmonaten beträgt die Beihilfe 2007 bei einer einfachen Entfernung mindestens25 km bis einschließlich 49 km = 144 Euro 50 km bis einschließlich 74 km = 203 Euro 75 km und darüber = 279 Euro
Steiermark Pendlerbeihilfe Jahresbruttoeinkommen ohne Familienbeihilfe maximal € 26.800,--.Erhöhung der Einkommensgrenze pro versorgungspflichtigem Kind um € 2.680,--.Einfache Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort mindestens 25 km. Gestaffelt nach Einkommen und Entfernung von 80 bis zu 340 Euro pro Jahr
Tirol Fahrtkostenbeihilfe Das Familieneinkommen, abzüglich der Familienbeihilfe darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht bzw. nur für eine Teilstrecke möglich.Ein entsprechender Werksverkehr ist nicht eingerichtet. Sonstige Zuschüsse für Fahrtkosten betragen weniger als die Hälfte der tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel. Bis zu einem Betrag von € 291,-- jährlich in Abhängigkeit der Kilometeranzahl und der täglichen oder wöchentlichen Fahrt innerhalb oder außerhalb von Tirol.

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1 Kommentar

Eine lobenswerte und nachahmenswerte Absichtserklärung.

Besonders in Zeiten, da der Weg zur Arbeit durch Benzinpreis- und Fahrpreiserhöhungen beim ÖNV drastisch teurer geworden ist, für viele fast unbezahlbar, muß etwas geschehen!!! - Aber nicht nur in Bayern!

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