Ein KERNIE (ger) AfD – Parteitag im Wunderland Kalkar
Dass dieser Parteitag mit gewisser Sicherheit kernig werden wird,
kann anhand vieler Beispiele politischer Agitation dieser Partei erwartet werden. Aber nicht im Sinne einer gesunden Müslimischung – eher im Sinne einer Kernspaltung, der möglichen Sprengkraft nach zu urteilen.
Aber der Reihe nach.
Die AfD will im Kernwasser Wunderland Kalkar einen Bundes - Parteitag mit 600 Delegierten und mindestens hundert „Gästen“ (wohl ausgesuchte Beobachter und Nicht-Lügenpresse) zur Pandemie Hoch – Zeit veranstalten.
Sie bzw. ihre Mitglieder als Mitläufer bei „Querdenker“ und „Quanon“ - Veranstaltungen, allesamt Demonstrationen gegen Corona in jedweder Art, haben damit auch absolut kein Problem, sie verweigern sich ja ebenfalls total und lehnen alles kategorisch ab, was auch nur entfernt mit dieser Pandemie zu tun hat.
Ja sie unterstützen sogar als Begleiter während gewalttätiger Auseinandersetzungen mit der Polizei rechtsradikale Elemente bei angeblich die Demokratie retten wollenden Randale - Treffen,
Sie skandieren und zweckentfremden dabei den in der Wendezeit entstandenen, uns allen bekannten „Schlachtruf“ der an dem Aufstand beteiligten DDR - Bürger „Wir sind das Volk“ und besudeln ihn somit für ihre perfiden demokratiefeindlichen Aktionen.
Trotz steigender Corona – Zahlen, trotz immer knapper werdender Intensivbetten, trotz des fast an seinem Limit operierenden Gesundheitswesens trommeln sie auf allen Kanälen gegen die Corona - Maßnahmen und behaupten, diese seien vollkommen überzogen und reine Panikmache der Politik.
„Die Partei hat eine ….. Kampagne gestartet: Mit Flyern und auf Plakatwagen will die AfD bis Ende November gegen Corona-Beschränkungen und die Maskenpflicht mobil machen.......
Bei der Vorstellung der Kampagne am Montag in Hannover sagte der fraktionslose AfD-Landtagsabgeordnete Stephan Bothe, dass es gar keinen Gesundheitsnotstand gebe. Schließlich seien nur 105 Menschen in Niedersachsen auf einer Intensivstation im Krankenhaus. Mediziner warnen allerdings davor, dass viele Infizierte erst nach knapp zwei Wochen mit schweren Symptomen ins Krankenhaus müssten. Die höheren Infektionszahlen wirkten sich also erst verzögert auf die Kliniken aus. Problematisch sei außerdem der Personalmangel auf den Intensivstationen.
Und „Mitten in Berlin hält die AfD eine Konferenz ab. Die Hygieneregeln werden dabei nur teilweise eingehalten. Und einige Abgeordnete halten das Virus für ungefährlich.“
Vom Virus wurde die AfD wohl zu Jahresbeginn kalt erwischt. Sie hatte zunächst keinerlei Argumente oder sinnvolle Vorschläge zur Bekämpfung der Pandemie. Und als sie dann reagierte, schlug sie Maßnahmen vor, die von den Koalitionsparteien schon längst als Katalog erstellt und auch umgesetzt waren, wie z.B. Lohnfortzahlung für Eltern oder Rettungsschirm für die Tourismusbranche.
Und die Perfidie in Perfektion mündete sogar in den Vorschlag des AfD – Abgeordneten Wirth, freigewordene Kapazitäten im Flugverkehr für Massenabschiebungen zu nutzen.
Inkompetenz und Allgemeinplätze waren die Hauptmerkmale bei vielen AfDlern auf die Frage, was sie denn als Lösungsvorschläge anzubieten hätten.
„Keine Antwort hat Corinna Miazga, bayerische Landesvorsitzende der AfD, auf die Frage nach dem Partei-Konzept für die Wirtschaft.
Mancherorts fehlen der AfD nicht nur Lösungen für die Corona-Krise, ihr Handeln gefährdet sogar die Bemühungen, das Virus zu isolieren. Der Sächsische Landtag musste in der vergangenen Woche auf Druck der AfD in voller Besetzung zusammenkommen. Eigentlich war ein verkleinertes Notparlament geplant, um das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten. Dies scheiterte jedoch am Widerstand der AfD.“ Weitere Beispiele dazu hier .
Nach der Regierungserklärung der Bundeskanzlerin zu den letzten Corona – Maßnahmen spricht Alexander Gauland sogar von einer ´Corona – Diktatur und Notstandskabinett` und ´Krisenkabinett als Kriegskabinett`.
„Gauland forderte differenziertere Maßnahmen wie etwa einen besonderen Schutz von Risikogruppen durch gesonderte Einkaufszeiten. Menschen, für die das Coronavirus nicht so gefährlich sei, dürfe man dagegen nichts verbieten, sagte er. Derzeit zahlten viele Menschen einen hohen Preis, die überhaupt nichts falsch gemacht hätten. "Wir müssen abwägen", betonte Gauland, "auch um den Preis, dass Menschen sterben".
Antwort von CDU – Fraktionsführer Brinkhaus : „Sagen sie das mal jemandem, der wegen Corona grad einen Angehörigen verloren hat !“
Summa summarum bleibt als Resumée
festzuhalten, dass die AfD absolut nichts von den zur Eindämmung der Pandemie erstellten Maßnahmen und Verordnungen hält, ja sogar die Existenz dieser tödlichen Pandemiewelle negiert oder zumindest verniedlicht und sich vehement gegen Verordnungen zur Eindämmung stemmt.
Und diese Partei will nun in Kalkar trotz der gefährlichen Allgemeinlage Pandemie eine riesige Parteiveranstaltung durchführen. Genehmigt wurde diese Veranstaltung. Das NRW Gesundheits-ministerium hält die Durchführung eines AfD Parteitags für grundsätzlich möglich – unter Einhaltung der Coronaschutzregeln. Es handelt sich aber um eine rechtlich nicht verbindliche Einschätzung, eine rechtsverbindliche Entscheidung liegt bei den Behörden vor Ort, also dem Ordnungsamt der Stadt Kalkar.
Die Bürgermeisterin der Stadt, Britta Schulz, hat aber noch einige Bedenken und sieht offene Fragen bezüglich der Durchführung.
Zum einen wird mit einem starken Aufgebot organisierten Widerstands gegen diesen Parteitag gerechnet. Und das Ordnungsamt der Stadt hat verschiedene Punkte des von der AfD vorgelegten Hygiene Plans beanstandet und noch keine Genehmigung erteilt.
Britta Schulz erwartet von der AfD – Führung und den Mitgliedern, dass sie sich an die Vorschriften halten und das Hygienekonzept umsetzen – von einer Partei, deren Mitglieder und Landtags- und Bundestagsabgeordnete so oft wie nur eben möglich gegen diese Regeln verstoßen und sie nicht akzeptieren wollen. Und das permanent und radikal exerzieren !
@ Wer lesen kann, ist klar im Vorteil, Frau S.:
Dann will ich mal den richtigen Text hier zum Lesen geben, damit wir nicht (schon wieder) mit Vereinfachungen zu tun haben.
Aus Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)In der ab dem 15. Juni 2020 gültigen Fassung :
"§ 13 Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicher-zustellen. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 si-cherzustellen. Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen. (2) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Ver-ordnung fallen, mit gleichzeitig mehr als 300 Teilnehmern bedürfen eines besonderen Hygi-ene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 1 absichert. (2a) Veranstalter haben teilnehmende Personen auch im Vorfeld von Veranstaltungen bereits auf das Risiko einer auch kurzfristigen Absage aufgrund eines veränderten Infektionsgesche-hens hinzuweisen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Die nach dem Lan-desrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde weitergehende Schutzmaß-nahmen anordnen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundver-sorgung der Bevölkerung dienen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind große Festveranstaltungen bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt. Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Re-gel 1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen u.ä.), 2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, 3. Schützenfeste, 4. Weinfeste, 5. ähnliche Festveranstaltungen. (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind außerhalb des privaten Raums (§ 1 Absatz 4) nur aus einem herausra-genden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 50 Teilnehmern zulässig; abweichende Teilnehmergrenzen gelten gemäß § 15a Ab-satz 3 bei erhöhter 7-Tages-Inzidenz in der Kommune des Veranstaltungsortes. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt für Feste, die spätestens am 10. Oktober 2020 bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden waren und im Monat Oktober 2020 stattfinden sollen, die bisherige Rechtslage fort, das heißt: die Höchstteilnehmerzahl beträgt 150 Personen, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem Kreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in der das Fest stattfinden soll, nicht über dem Wert von 35 liegt, bei der Anzeige die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Personen mit Name, Anschrift und Telefonnummer sowie
der Ort der Veranstaltung, die Art der Veranstaltung und die voraussichtliche Teilnehmerzahl benannt sind, die voraussichtliche Teilnehmerzahl so präzise wie möglich angegeben ist so-wie der oder die Verantwortliche die Teilnehmerliste nach § 2a Absatz 1 aufgestellt hat und sie während der Veranstaltung aktualisiert. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung je-derzeit überprüfen und das Fest bei Verstoß gegebenenfalls abbrechen. Bei dem Fest gelten das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Teilnehmer innerhalb des Veranstaltungsraumes beziehungsweise -bereiches nicht, soweit ge-eignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Nicht zu den Teilnehmern zählen Dienstleister, wie beispielsweise Ser-vicepersonal. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt bei Beerdigungen für nahe Angehörige das Abstandsgebot nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rück-verfolgbarkeit der nahen Angehörigen nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Satz 1 gilt ent-sprechend für Zusammenkünfte nach Beerdigungen sowie für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung. Im Übrigen sind die Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungsort zu beachten."