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Radfahren auf dem Feldweg: Störend oder unverzichtbar?

  • Das Schild suggeriert: Radfahren verboten. (Foto: Dirk Wirausky)
  • hochgeladen von Robin Jantos

Radfahrer müssen draußen bleiben? Um die Beschilderung einiger Wege in der Gehrdener Feldmark gibt es Ärger zwischen Landwirten und ADFC, wie die Calenberger Zeitung berichtet. Nach Ansicht des ADFC suggerieren die Schilder, dass Radfahrer auf diesen Wegen nicht fahren dürfen.

Der Konflikt zwischen ADFC und Landwirten schwelt seit Monaten. Einige Landwirte hatten sich dagegen ausgesprochen, dass ihre Feldwege als Strecken für Radfahrer öffentlich in einem Handzettel des ADFC ausgewiesen werden sollen. Sie haben die Sorge, dass sie in ihrer Arbeit behindert werden.

Dieser Konflikt taucht ja immer wieder auf - etwa, wenn es um Reitwege geht.

Wie seht Ihr das: Habt Ihr Verständnis für die Landwirte, die sich durch Radfahrer gestört fühlen? Oder eher für die Radfahrer?

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4 Kommentare

Mir erzählte einmal ein Lehrter Landwirt, wo ihn rund um das Lehrter Dorf auf Feldwegen der Verkehr stört, stellt er selber Schilder auf.
1. Kiste Bier und er erhält, einige gebrauchte Verkehrsschilder, die er selbst aufstellt. Das wird nie bemerkt und ist oft hilfreich, denn kaum einer bemerkt,
wie das "Schild" , da denn hingekommen sei. Erdbeernase ist für seine Streiche sehr bekannt im Dorf und einige glauben ihm auch, wie er das Rathaus,
angeblich überlistet. Wer lacht denn nicht gerne über das Rathaus. ((;-)))
Nebenbei bemerkt, sind das nicht Einschüsse auf dem Verkehrsschild ?

Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)

Da ist das geregelt.

§ 23 Recht zum Betreten

(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.
(2) Nicht betreten werden dürfen

Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.

§ 24 Begehen

Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.

§ 25 Fahren

(1) 1Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. 2Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
(2) 1Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. 2Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. 3Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

§ 26 Reiten

(1) 1Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) gestattet. 2Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.
(2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.

> "Wie seht Ihr das: Habt Ihr Verständnis für die Landwirte, die sich durch Radfahrer gestört fühlen? Oder eher für die Radfahrer?"

Für beide.

Aber nicht für Vereine, die nicht nur gegen Radwege sind, sondern auch noch Nichtradwege als Radwege präsentieren...

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