Das neue Steuerjahr beginnt: Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements hilft den Vereinen
Vereine und Organisationen können mit einem Betrag von bis zu 500.- jährlich ihre Helfer pauschal ohne Einzelnachweis für Ihre Mühen entlohnen z.B. für Telefonhilfe, Computerhilfe, Fahrten u.ä. Dies gilt aber NICHT, wenn man schon die Überleitungsleiterpauschale von 2100.- Euro im Jahr beansprucht.
“Das Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, das am 06. Juli 2007 im Deutschen Bundestag beschlossen wurde, ist ein wichtiger Schritt in der Anerkennung des bürgerschaftlichen Engagements. Die Neuregelungen stehen für mehr öffentliche Anerkennung, Vereinfachung, mehr Freiräume durch Bürokratieabbau und mehr Anreize für Engagierte und Stifter. In den Städten, Gemeinden und Kreisen ist bekannt, wie wichtig das bürgerschaftliche Engagement für unsere Gesellschaft und deren sozialen Zusammenhalt ist. Wir danken deshalb Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und der SPD-Bundestagsfraktion für ihre Initiative, dieses Gesetz auf den Weg gebracht zu haben. Wichtige neue Regelungen sind der allgemeine Steuerfreibetrag in Höhe von 500 € pro Jahr, der als Pauschale ohne Nachweise in Anspruch genommen werden kann sowie die Anhebung der Übungsleiterpauschale auf 2.100 € jährlich.“ ( SGK )
Wichtig ist, dass der Verein oder der Wohlfahrtsverband tatsächlich eine Auszahlung getätigt hat. Unbenommen bleibt es dann dem Mitglied, wieder einen Teil zu spenden. Es muß ja nicht am gleichen Tag sein. Diese Spende ist dann wieder steuermindernd wirksam. Der Staat fördert also wirklich tatkräftig das ehrenamtliche Engagement durch Verzicht auf Steuereinnahmen.
Abzug von Spenden wird verbessert
Der steuerliche Abzug von Spenden wird deutlich erleichtert. Das Gesetz sieht folgende Änderungen vor. Der Höchstbetrag für den Spendenabzug wird auf einheitlich 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben. Bisher waren - je nach Zweck der Spende - nur 5 % oder 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar. Alle Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind im Mantelbogen einheitlich einzutragen, die frühere Unterscheidung entfällt. Daneben können weiterhin Spenden an Parteien und Wählervereinigungen geltend gemacht werden.
Der vereinfachte Spendennachweis gilt künftig für Spenden bis 200 € (bisher: 100 €): Als Nachweis für das Finanzamt reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbetätigung der Bank.
Spenden für Stiftungen
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung sind ab 2007 bis zu 1 Mio. € steuerlich absetzbar, als Sonderausgaben verteilt auf das Jahr der Zuwendung und neun Folgejahre. Derr Abzug gilt jetzt nicht nur für die Neuerrichtung einer Stiftung, sondern auch für so genannten Zustiftungen. Der bisher zusätzliche Abzugsbetrag von bis zu 20.450 € für Spenden an Stiftungen fällt weg.
Der Originaltext des Gesetzes im Netz als PDF : http://dip.bundestag.de/btd/16/052/1605200.pdf
Basisartikel zu Eichenau.
http://www.myheimat.de/fuerstenfeldbruck/beitrag/1...
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Alles über Eichenau im DLZ: http://www.dlz-eichenau.de
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