Urteil zu Unterschriften von Richtern
Amtlicher Leitsatz:
Eine Urteilsausfertigung, auf welcher die Namen der drei mitwirkenden Richter in Maschinenschrift und in Klammern wiedergegeben sind, ohne daß ergänzend erkenntlich gemacht ist, daß die Urschrift handschriftlich unterschrieben worden ist, ist unwirksam und setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang. )
BGH, 08.10.1986 – VIII ZB 25/86
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