Meeresspiegelanstieg und Überflutungen
Schäden durch den vorhersehbaren Anstieg des Meeresspiegels oder durch offensichtlich immer öfter und heftiger auftretende Überflutungen können und müssen durch einfaches Vermeiden dieser Gefahren vermieden werden. Was ist zu tun?
Meeresspiegelanstieg.
Wir wissen, dass durch das Abschmelzen allein der Gletscher auf Grönland der Meeresspiegel um rund neun Meter steigen würde. Wir wissen, dass durch Abschmelzen des Eises am Südpol plus dem von Grönland der Meeresspiegel um rund fünfundsechzig Meter steigen würde. Fraglich ist nicht, ob diese Eismassen abschmelzen werden, sondern lediglich in welchem Umfang und welcher Geschwindigkeit. Klar ist auch, dass wir einem Anstieg des Meeresspiegels um rund fünfundsechzig Meter nicht durch höhere Deiche begegnen können: In dem Kampf mit der Natur, siegt auf Dauer immer die Natur. Wir werden uns also auf eine neue Küstenlinie einstellen müssen.
Um der Bevölkerung das Problem „Meeresspiegelanstieg“ bewusst zu machen, müssen bereits in den Atlanten der Schüler Karten eingefügt werden, die die Küstenlinie nicht nur wie heute für Höhe 0,0 NN zeigen, sondern auch abgestuft in Metern (+1,0; +2,0; …) bis zu +10 und dann weiter in Zehnerschritten bis zu +65 und +70 Metern.
Ich rechne: Der Meeresspiegel wird in jedem Jahrhundert um einen Meter ansteigen; folglich müssen alle Bauwerke alle hundert Jahre um einen Meter höher ins Landesinnere verlegt werden. Ein normales Haus steht heute, wenn es nicht absichtlich abgerissen wird, bequem zweihundert Jahre; daraus folgt: Alle Landstriche, die tiefer als +2 Meter liegen, dürfen nicht mehr bebaut werden, alle in diesen Landesteilen existierenden Bauwerke müssen abgerissen werden. Alle Grundstücke in diesen Landesteilen werden vom Staat (vertreten durch den Bund und die Kommunen) aufgekauft; Kaufpreis 1 Euro pro Quadratmeter für die Teile bis zu +1 Meter, die zu Naturschutzgebieten erklärt werden, und für 2 Euro pro Quadratmeter für die höher bis zu +2 Meter gelegenen Grundstücke, die zu landwirtschaftlich nutzbaren Landschaftsschutzgebiete erklärt werden. Mit dem Ankauf der Grundstücke übernimmt der Staat zugleich die Abbruchkosten der Bauwerke. - Soweit den bisherigen Grundstückseigentümern Ersatzflächen angeboten werden, geschieht dies ausschließlich über das Nutzungsrecht nach dem Erbbaugesetz, das Grundstück selbst bleibt immer im Eigentum des Bundes beziehungsweise der Kommune.
Fließgewässer.
Wie für die Küstenlinie müssen für alle Fließgewässer, bis hin zum knöcheltiefen halbmeter breitem Wiesenbach, Höhenlinienkarten geschaffen werden. Als Bauverbotszone gelten alle Flächen bis zu einer (nach oben aufgerundeten) Höhe, die in den letzten hundert Jahren mindestens einmal überschwemmt wurden. Auch hier gilt, alle in diesem Bereich existierenden Gebäude, Bauwerke, einschließlich aller Schuppen, Scheunen, Weidezäune müssen abgerissen werden. Für den Grundstücksankauf und Ersatzflächen gelten die gleichen Werte wie für die Küstenlinie.
Alle Bauwerke, die nach Meinung der Elementarschädenversicherer nicht versicherbar sind, stehen offensichtlich am falschen Ort; diese Grundstücke gehören in jedem Fall zu denen, für die ein unbedingtes Bauverbot gilt.
Ziel ist es, Elementarschäden durch Meeresspiegelanstieg und Überflutungen möglichst zu vermeiden.
Die Höhengrenzen müssen alle fünfundzwanzig Jahre für den Meeresspiegelanstieg und alle zehn Jahre für alle Binnengewässer überprüft und gegebenenfalls nach oben angepasst werden.
Bodenpreis.
Der Bodenpreis von einem oder zwei Euro mag manchem sehr gering erscheinen, liegen die Bodenpreise für Bauplätze in dieser Lage doch bei fünfzig bis hundert Euro pro Quadratmeter und oft auch noch darüber. Aber als dieser Boden noch eine nasse Wiese war lag sein Preis bei wenigen Cent, dann kam der Gemeinderat auf die Idee, diesen Boden hier zu Bauland zu erklären, und plötzlich stieg sein Preis, ohne dass der Eigentümer irgendetwas dafür tat, auf über zwanzig Euro; und dann baute die Gemeinde eine Straße und Versorgungsleitungen und abermals stieg der Bodenpreis, ohne dass der Eigentümer etwas dafür tat, auf über fünfzig Euro; und dann beschloss der Gemeinderat, dass dieses Stück Land doch nicht nur zu zwei Zehntel mit einem Einfamilienhaus eingeschossig bebaut werden dürfe, sondern zu vier oder fünf Zehntel mit einem drei oder viergeschossigen Haus, und im gleichen Moment klettert der Bodenpreis wieder, ohne dass der Eigentümer etwas dafür getan hat, auf über hundert Euro.- Alle diese, allein durch Planungsänderungen verursachten, Werterhöhungen wurden und werden vom Eigentümer als selbstverständlich sein Eigentum hingenommen. Nun soll der gleiche Eigentümer auch eine allein durch Planungsänderung verursachte Wertminderung ohne zu klagen hinnehmen. Und wenn durch Beschluss des Gemeinderates Bauland zu Naturschutzland gemacht wird, das nun keinerlei Rendite abwirft, im Gegenteil nur noch Kosten verursacht, dann ist eben dieser Grundstückseigentümer mit einem Preis von einem Euro pro Quadratmeter weit über Wert bezahlt.
Übrigens: Kein Grundeigentümer wird hier enteignet und erlangt damit einen nach dem Grundgesetz vorgeschriebenen Entschädigungsanspruch. Er wird lediglich durch verlockende Angebote (Nutzungsrecht als Erbbaurecht eines anderen Grundstücks; Übernahme der Abrisskosten) und etwas freundlichem Druck (Rückbau der Zufahrtsstraße, Abbruch der Versorgungsleitungen) veranlasst, sein jetzt im Naturschutzgebiet liegendes Grundstück freiwillig dem Staat, der Gemeinde, der Kommune zu verkaufen.
Was jetzt noch gebraucht wird, sind sofortige Entscheidungen. Ewig tagende Ausschüsse, Beratergremien, Wissenschaftlerpalaver um den wahren Wert des Meeresspiegelanstiegs, die Höhe der nächsten Überflutungen sind alle völlig überflüssig.
31.07.2021
Hermann Müller
Bentierode
Bentieröder Bruch 8
D-37574 Einbeck