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Grundsteuerreform

Einfaches gerechtes Modell zu Grundsteuer.

Der Bund ist vom Bundesverfassungsgericht verurteilt worden, bis zum Ende dieses Jahres die Grundsteuer zu reformieren. Es geht eigentlich nur um die zeitlich längst überholten Grundsteuermessbeträge. Bund und Länder diskutieren über verschiedene Konzepte und damit ungerechte Modelle. - Aber es ginge doch auch viel einfacher und zudem gerechter.
Zum Vergleich die Einkommensteuer: Der Steuerpflichtige deklariert, was er für richtig hält, und das Finanzamt setzt – oft ohne jede weitere Prüfung – danach die zu zahlende Einkommensteuer fest. Machen wir es doch bei der Grundsteuer ebenso: Der Grundstückseigentümer als Grundsteuerpflichtige deklariert gegenüber dem Finanzamt den Wert seiner Immobilie und das Finanzamt übernimmt – zunächst ungeprüft – diese Angaben als richtig und setzt danach den für die Besteuerung maßgeblichen Wert fest. Die Gemeinde, der das Aufkommen der Grundsteuer zusteht, multipliziert – wie bisher – diesen maßgeblichen Wert mit ihrem gemeindeeigenen Hebesatz (zum Beispiel: 0,001) und fertig ist der Grundsteuerbescheid.
Nun könnte freilich der Grundstückseigentümer – unwissentlich, irrtümlich, vorsätzlich – einen falschen Wert deklarieren. Also ganz ohne Prüfung geht es nicht (wie eben auch bei der Einkommensteuer). Diese Prüfung kann so verlaufen: Das Finanzamt meint – egal warum – dass der richtige Wert um mehr als zehn Prozent (Toleranzgrenze) von dem deklarierten Wert nach unten oder oben abweicht. Dies teilt das Finanzamt freundlich dem Steuerpflichtigen mit und bittet ihn, seine Angaben zu überdenken. Ändert der Steuerpflichtige seine Angaben, dann beginnt das Prüfspiel erneut. Ändert der Steuerpflichtige aber seine Angaben nicht, dann übernimmt im Fall des unterschreitens das Finanzamt den Wert des Steuerpflichtigen, es ist schließlich sein Wille, warum auch immer, eine höhere Steuer zu zahlen. Anders im Fall, dass der Steuerpflichtige mit seinem Wert nach Meinung des Finanzamtes deutlich zu tief liegt. Dann eröffnet das Finanzamt kurzfristig ein Zwangsversteigerungsverfahren, an dem sich der Steuerpflichtige ganz normal als Bieter beteiligen kann, in dem jedoch entgegen der Zwangsversteigerungsordnung als Mindestgebot der um zehn Prozent (Toleranzgrenze) erhöhte Wert des Steuerpflichtigen angesetzt wird. Zum Zuge kommen also überhaupt nur Gebote, die um mindestens zehn Prozent über dem Wert des Steuerpflichtigen liegen. Kommt es nicht zum Zuschlag, behält des Steuerpflichtige sein Objekt, sein Wert gilt jetzt als richtig und geht so in die Besteuerung ein; die Verfahrenskosten trägt das Finanzamt. Kommt es aber zum Zuschlag, ist der Steuerpflichtige sein Eigentum los, die Kosten trägt wie üblich der Erwerber, der nun mit diesem Zuschlagswert neuer Steuerpflichtiger wird. Das Mindestgebot (deklarierter Wert plus zehn Prozent) bekommt der alte Eigentümer, alles was darüber ist, bekommt das Finanzamt. Der Markt bestimmt also den richtigen Wert, der zugleich die Grundlage der Grundsteuer ist. Einfach und gerecht.
Der Steuerpflichtige kann jederzeit seinen deklarierten Wert mit Wirkung für das Folgejahr ändern. Alle zehn Jahre werden alle Grundsteuerpflichtigen zur Abgabe einer neuen Deklaration vom Finanzamt aufgefordert. Dadurch bleiben die Werte stets aktuell.

16.03.2019
Hermann Müller
Bentierode
Bentieröder Bruch 8
D-37574 Einbeck

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