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Deutsche Krankenversicherung – Bund - (DK-B)

Die SPD schürt den Klassenkampf mit ihrem Schlachtruf von der „Zwei-Klassen-Medizin“ und redet von der „Bürgerversicherung“, weiß aber wohl selbst nicht, was das eine und das andere ist oder sein soll

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Der Markt der Krankenversicherung ist in Deutschland gespalten, zunächst ganz grob in „gesetzliche Krankenversicherung (GKV)“ und die „Private Krankenversicherung (PKV)“.
Die Anbieter der PKV gliedern sich in etliche konkurrierende Versicherungen (Versicherer), die jeweils eine Reihe ganz unterschiedlicher Tarife anbieten (Vollkostentarife, Teilkostentarife [vor allem für Beamte], Spartentarife [Zahnbehandlung, Zahnersatz, Ausland, Reise]). Die Leistungen (Arzthonorare usw.) liegen (meist) über den Leistungen der GKV. Die Prämien liegen sowohl unter als auch über den Beiträgen zur GKV. Die Anbieter der PKV nennen sich alle „Versicherung“.
Die Anbieter der GKV gliedern sich in die AOK (Allgemeine Ortskrankenkasse), die den Rest aufzunehmen haben, den die anderen Kassen nicht genommen oder nicht genommen haben. Diese anderen Kassen sind Betriebskrankenkassen für Betriebsangehörige, Innungs- und Standeskrankenkassen für Angehörige dieser Innung, „Ersatzkrankenkassen“, die allen als Alternative offen stehen. Die Anbieter der GKV nennen sich „Kassen“. Die Leistungen und Beträge sind gesetzlich geregelt und daher weitgehend gleich.
Die SPD spricht von einer „Zwei-Klassen-Medizin“ gegen die ihre „Bürgerversicherung“ helfen soll. Worin der Mangel dieser „Zwei-Klassen-Medizin“ bestehen soll und wie die „Bürgerversicherung“ diese angeblichen Mängel abbauen soll, sagt die SPD aber nicht.
Hier also die Grundzüge für einen Vorschlag einer einheitlichen „Deutsche Krankenversicherung – Bund“; angepasst an die bestehende „Deutsche Rentenversicherung – Bund“.

1. Organisation.
1.1 Name der Gesellschaft: „Deutsche Krankenversicherung – Bund - (DK-B)“.
1.1.1 Sitz: Berlin.
1.1.2 Rechtsform: Gesellschaft Öffentlichen Rechts.
1.2 Begriffsdefinitionen:
1.2.1 „Versicherer“: Die Deutsche Krankenversicherung – Bund ist der Versicherer.
1.2.2 „Versicherungsnehmer“: ist der Vertragspartner des Versicherers.
1.2.3 Der Versicherungsnehmer ist der Beitragsschuldner.
1.2.4 Der Versicherungsnehmer ist der/die „Versicherte“: Dies ist die Person, die versichert ist; der Versicherte ist der Leistungsempfänger (Patient). Versicherungsnehmer und Versicherter bzw. Versicherte ist immer die gleiche Person. [Hinweis: Damit entfällt das bisherige Konstrukt der Mitversicherung.]

2. Finanzierung.
2.1 Die Finanzierung ist ein Umlageverfahren.
2.1.1 Die Umlageperiode ist das Kalenderjahr.
2.2 Es ist eine Schwankungsreserve zu bilden.
2.2.1 Die Höhe der Schwankungsreserve beträgt 2 Monatsausgaben.
2.2.2 Unterschreitet die Schwankungsreserve den Wert von 1 Monatsausgabe, sind die Beiträge unverzüglich zu erhöhen.
2.2.3 Überschreitet die Schwankungsreserve den Wert von 3 Monatsausgaben, sind die Beiträge vom 01.01. des Folgejahres an entsprechend zu senken.
2.3 Das Vermögen der Gesellschaft ist auf einem Konto des Bundes anzulegen.
2.3.1 Das Geld dieses Kontos ist täglich fällig.
2.3.2 Der Bund verzinst das Guthaben auf diesem Konto mit 1 Prozent über dem Diskontsatz der EZB (Das ist zugleich ein Zuschuss des Bundes aus Steuermitteln in die Kasse der Deutschen Krankenversicherung - Bund).
2.4 Der Bund ist Garantieträger der Deutschen Krankenversicherung - Bund.
2.4.1 Der Bund gibt zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit notfalls ein Darlehen in unbegrenzter Höhe (Garantiedarlehen).
2.4.1.1 Das Garantiedarlehen ist zinslos.
2.4.1.2 Das Garantiedarlehen ist spätestens im Folgejahr zu tilgen. Eventuell sind dafür Beitragserhöhungen erforderlich.
2.5 Die Einnahmen einer Umlageperiode sind:
2.5.1 Beiträge der Versicherten.
2.5.2 Zinseinnahmen.
2.5.3 Entnahmen aus der Schwankungsreserve.
2.5.4 Garantiedarlehen des Bundes.
2.6 Die Ausgaben einer Umlageperiode sind:
2.6.1 Versicherungsleistungen.
2.6.2 Zinsausgaben.
2.6.3 Einzahlungen in die Schwankungsreserve.
2.6.4 Tilgung von Garantiedarlehen des Bundes.
2.6.5 Verwaltungskosten.
2.7 Beitrag.
2.7.1 Jeder Versicherte zahlt einen Beitrag in Höhe von 15 Prozent seines Einkommens.[Prozentsatz durch Gesetz jeweils anzupassen.]
2.7.2 Der Beitrag ist monatlich vorschüssig zu zahlen.
2.7.2.1 Angefangene Kalendermonate zählen als volle Monate.
2.7.3 Begriff „Einkommen“: Es gilt die Begriffsbestimmung aus dem Einkommensteuergesetz.
2.7.4 Das Einkommen, von dem der Beitragsprozentsatz berechnet wird, ist nach oben begrenzt (Beitragsbemessungsgrenze Deutsche Krankenversicherung - Bund).
2.7.4.1 Die Beitragsbemessungsgrenze Deutsche Krankenversicherung - Bund ist als Verhältniszahl zur Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung – Bund – definiert.
2.7.4.2 Die Verhältniszahl der Beitragsbemessungsgrenzen ist [Vorschlag:100 Prozent]; Sie wird jeweils durch Gesetz festgelegt.
2.7.5 Für die Beitragsberechnung wird ein Mindesteinkommen definiert.
2.7.5.1 Das Mindesteinkommen wird definiert als das Produkt aus 168 Arbeitsstunden im Monat multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn.
[Anmerkung: Vollbeschäftigung mit 8 Stunden pro Tag (40 Stunden in der Woche); durchschnittlichen Arbeitsstunden von 168 Stunden im Monat.] (Beispiel: 168 Stunden im Monat; Mindestlohn: 8,84 Euro; (168 * 8,84 =) 1.485,12 Euro Monatseinkommen. Beitrag davon 15 Prozent: (1.485,12 * 0,15 =) 222,77 Euro Monatsbeitrag.)
2.7.6 Beitragszahlung und Beitragslasttragung.
2.7.6.1 Für Versicherte bis zum 18. Lebensjahr (Minderjährige) zahlt allein der Bund die Beiträge zur Deutschen Krankenversicherung - Bund; der Bund trägt die Beitragslast aus Steuermitteln.
2.7.6.2 Für Rentner zahlt der Träger der Rentenversicherung die Beiträge. Die Beitragslast wird je zur Hälfte vom Träger der Rentenversicherung und des Versicherten getragen. [Anmerkung: eigentlich logischer Blödsinn; der Versicherte sollte die Beitragslast allein tragen bei gleichzeitiger Anpassung der Rentenhöhe. - Aber die SPD will ja unbedingt eine formale Beteiligung des Arbeitgebers.]
2.7.6.3 Für Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber die Beiträge. Die Beitragslast trägt je zur Hälfte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

3. Mitgliedschaft Versicherte.
3.1 Die Deutsche Krankenversicherung - Bund ist eine Zwangsversicherung.
3.2 Im Inland Geborene werden mit ihrer Geburt automatisch Mitglied der Deutschen Krankenversicherung - Bund.
3.3 Deutsche (deutscher Pass).
3.3.1 Versichert sind alle Deutschen, deren Wohnsitz (ständiger Aufenthalt) im Inland ist.
3.3.2 Deutsche, die sich (ständig) im Ausland aufhalten (Wohnsitz im Ausland) können sich freiwillig in der Deutschen Krankenversicherung - Bund versichern (einfacher Antrag genügt).
3.4 Ausländer (Personen, die keinen deutschen Pass haben).
3.5 Ausländer, die sich ständig im Inland aufhalten (Wohnsitz im Inland) sind in der Deutschen Krankenversicherung - Bund versichert, solange sie sich im Inland aufhalten.

4. Leistungen.
4.1 Kosten einer Krankheitsbehandlung (als Sachleistungen).
4.1.1 Kostenbeteiligung des Versicherten in Höhe von 5 Prozent, mindestens 120 Euro im Jahr, um Missbrauch einzuschränken.
4.2 Barleistungen während einer Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld, Krankentagegeld). Diese Leistung wird nicht an Altersrentner gezahlt.
4.3 Barleistungen (Unterhaltsgeld, krankheitsbedingte Zeitrenten (Invalidenrenten, Berufsunfähigkeitsrenten)). Diese Leistungen werden nicht an Altersrentner gezahlt.

7. Übergangsregelungen.
7.1 Personenkennzeichen
7.1.1 Die Deutsche Krankenversicherung - Bund vergibt bei der Geburt ein Personenkennzeichen, dass später von der Deutschen Rentenversicherung – Bund – , der Arbeitslosenversicherung sowie dem Finanzamt übernommen wird.
7.1.2 Für ältere Versicherte vergibt die Deutsche Krankenversicherung - Bund das Personenkennzeichen entsprechend, haben andere jedoch bereits ihre eigenen Kennzeichen vergeben, verbleibt es mit deren Kennzeichen für deren Geschäftsbereich.
7.2 Für die AOK ist die Deutsche Krankenversicherung - Bund der Rechtsnachfolger, die Deutsche Krankenversicherung - Bund übernimmt deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten.
7.3 Bei den Ersatzkassen übernimmt die Deutsche Krankenversicherung - Bund deren Versichertenbestand einschließlich deren Sondervermögen (Rückstellungen) als Rechtsnachfolger. Soweit das Sondervermögen (Rückstellungen) für besondere Leistungen gebildet ist, verbleibt es beim bisherigen Versicherer und bildet die Grundlage für von deren bisherigen Versicherten abzuschließende Zusatzversicherungen.
7.4 Bei den Privatversicherungen wird entsprechend der Regelung bei den Ersatzkassen verfahren.
7.5 Mit der Gründung der Deutschen Krankenversicherung - Bund gibt es ein Kündigungsrecht der Versicherten bei ihrem jeweiligem bisherigem Versicherer jeweils zum 31.12. des laufenden Jahres. [Praktisch wohl kaum erforderlich, da Deutsche Krankenversicherung - Bund ja Zwangsversicherung.]

8. Abgrenzungen.
8.1 Die gesetzlichen Versicherungen sowie andere staatliche Sozialleistungen werden als Einheit gesehen. Überlappungen und Doppelleistungen müssen vermieden werden.
8.1.1 In den gesetzlichen Sozialversicherungen wird eine Leistung stets nur von einem Versicherungsträger angeboten. Überschneidungen bei den Leistungen (Angebot der gleichen Leistung von mehreren Versicherungsträgern) werden verhindert.
8.2 Bisherige Pflegeversicherung. Die bisherige Pflegeversicherung wird heute praktisch bei dem gleichen Versicherer geführt, bei dem auch die bisherige Krankenversicherung besteht. Die bisherige Pflegeversicherung wird ersatzlos aufgelöst, ihre bisherigen Leistungen sind künftig Teil der Leistungen der Deutschen Krankenversicherung - Bund. Für den Leistungsempfänger sowie Beitragszahler ändert sich dadurch nichts.
8.3 Zeitlich begrenzte Barleistungen an Kranke werden nur von der Deutsche Krankenversicherung - Bund geleistet.
8.4 Deutsche Rentenversicherung.
8.4.1 Kuren werden als Leistung nur von der Deutschen Krankenversicherung - Bund angeboten; die entsprechenden Leistungsvorschriften bei der Deutschen Renten-Versicherung – Bund werden ersatzlos gestrichen. Für die Leistungsempfänger ändert sich nichts. Es kann im Beitragsbereich zu Verschiebungen von der Deutschen Rentenversicherung – Bund – zur Deutschen Krankenversicherung - Bund kommen.
8.4.2 Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit werden aus dem Leistungsangebot der Deutschen Rentenversicherung – Bund – gestrichen. Diese Renten werden künftig von der Deutsche Krankenversicherung - Bund gezahlt. Für die Leistungsempfänger ändert sich nichts. Es kommt im Beitragsbereich zu Verschiebungen von der Deutschen Rentenversicherung – Bund – zur Deutschen Krankenversicherung - Bund.

9. Abschätzungen, Begründungen, politische Ziele.
9.1 Beitragsaufkommen. ca. 82.000.000 Einwohner = Versicherte = Beitragszahler. Mindestjahreseinkommen: 8 Stunden Pro Tag; 168 Stunden pro Monat. Mindestlohn: 8,84 Euro pro Stunde. Jährliches Beitragsaufkommen mindestens: (82.000.000 * 168 * 12 * 8,84 * 0,15 =) 219.203.712.000 Euro. Da viele Beitragszahler mehr als den Mindestlohn als Einkommen haben, ist das tatsächliche Beitragsaufkommen höher.
9.2 Beitrag für Minderjährige. Diesen Beitrag soll der Bund aus Steuermitteln zahlen, denn diese Kinder sind unsere Zukunft und für die sollen alle aufkommen nicht nur deren Eltern bzw. die Lohnbezieher (wie heute).
9.3 Eingliederung der Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung wurde geschaffen, um den Beitrag der Krankenversicherung optisch niedrig zu halten. Diese Aufspaltung schafft allenfalls Verwaltungskosten und bringt keinerlei Vorteile.
9.4 Kurkosten. Es ist nur historisch bedingt, dass derartige Kosten im Leistungsspektrum der Rentenversicherung stehen. Sie sind dort auch nur eine Kann-Leistung. Eine saubere Trennung der Versicherungszweige ist nötig, denn bei der Krankenversicherung fallen Leistungsperiode und Beitragsperiode zusammen, bei der Rentenversicherung liegen Jahre und Jahrzehnte dazwischen.
9.5 Erwerbsunfähigkeitsrenten, Berufsunfähigkeitsrenten. Beide sind Folge einer Krankheit und gehören daher zu den Leistungen einer Krankenversicherung.

02.03.2018
Hermann Müller
Bentierode
Bentieröder Bruch 8
D-37574 Einbeck

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