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Demokratie und Mehrheiten

Demokratie, die Volksherrschaft, wird durch (unverbindliche) Befragungen und bindende Abstimmungen ausgeübt. In beiden Fällen kommt es auf die richtige Fragestellung an:
1. Es darf keine Kombinationsfrage gestellt werden! Beispiel: Als ich 1952(?) das erste Mal zur Wahl gehen durfte, war die Frage: Sind Sie für Konrad Adenauer UND den Krieg oder für Walter Ulbricht UND den Frieden? - Wir waren alle für den Frieden und viele für Adenauer, aber diese Variante zu wählen war uns verwehrt.
2. Die Frage muss positiv formuliert sein! Beispiel: Sind Sie dafür, dass die hohen Windmühlen nicht gebaut werden? - Wer für die hohen Windmühlen ist, muss hier mit NEIN stimmen.
3. Die Frage darf nicht bestimmte Antworten vorwegnehmen! Beispiel: Soll die Stromleitung an 80 Meter hohen Masten in Wechselstrom oder Gleichstrom gebaut werden? - Die Bürgerinitiativen wollen gar keine Masten sondern Erdverkabelung.
Mehrheiten und Wahlrecht.
Beim Mehrheitswahlrecht ist der gewählt, der die meisten Stimmen bekommt: Beispiel: Bei zehn Alternativen bekommen neun jeweils 9,9 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen, der zehnte bekommt den Rest und ist dann mit 10,9 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt – alle anderen Stimmen fallen weg. - Die Hälfte der Bundestagsabgeordneten (genauer: je Wahlkreis einer) werden nach dem Mehrheitswahlsystem gewählt, das sind die sogenannten „direkt gewählten Abgeordneten“.
Beim Verhältniswahlrecht kann man einen Teil der abgegebenen gültigen Stimmen durch die Einführung von Sperrklauseln vernichten. Beispiel: Bundestagswahl, nur wer mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen hat, nimmt an der Mandatsverteilung teil. (Oder mindestens drei Direktmandate, gilt das noch?). Theoretisch möglich ist: es können maximal (100 / 5 =) 20 Parteien im Bundestag vertreten sein. Es kann aber auch nur eine einzige Partei sein, die dann mit (100 - (19 * 4,9) =) 6,9 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen alle Sitze erobert und damit auch die Verfassung ändern kann.
Spielen wir jetzt eine Wahl durch; die Gesamtheit alle Einwohner sei 100.000, diese 100.000 sind also 100 Prozent der Einwohner; die Mehrheit ist dann 50.001 Einwohner. Aber das Wahlgesetz ist dagegen:
1. Es sind nicht alle Einwohner auch wahlberechtigt, eine Gruppe unterhalb einer Altersgrenze ist nicht wahlberechtigt, ebenso wenig sind (bestimmte) „Ausländer“ (andere Staatsangehörige) wahlberechtigt, und dann noch eine (zur Zeit) Minderheit von Personen, denen individuell oder als Gruppe pauschal das Wahlrecht entzogen ist. Alle diese nicht wahlberechtigten Einwohner mögen 30 Prozent – bezogen auf die 100 Prozent Einwohner) sein, es verbleiben also (100.000 - 30.000 =) 70.000 Wahlberechtigte oder 70 Prozent der Einwohner.
2. Von den Wahlberechtigten gehen nur 60 Prozent zur Wahl, das sind (70.000 *0,60 =) 42.000 Einwohner oder 42 Prozent der Einwohner.
3. Es sei 1 Prozent der abgegebenen Stimmen ungültig. Es verbleiben (42.000 * 0,99 =) 41.580 abgegebene gültige Stimmen oder 41,58 Prozent der Einwohner.
4. Wegen der Sperrklausel von 5 Prozent, unter die mehrere kleine Parteien fallen mögen, fallen 10 Prozent der an sich gültigen abgegebenen Stimmen bei der Sitzverteilung weg. Es verbleiben auf die Sitze zu verteilende Stimmen (41.580 * 0,90 =) 37.422 Stimmen oder 37,422 Prozent der Einwohner.
5. Die „Kanzlermehrheit“, die absolute Mehrheit der Sitze, ist mithin (37,422 / 2 =) 18,711 + 0,001 Prozent der auf Sitze verteilten Stimmen (der Summand 0,001 ist erforderlich, um ein Patt zu vermeiden). Die Regierungsmehrheit beruht also auf nur 18,712 Prozent der Einwohner!
Kritiker mögen an den angenommenen Zahlen nörgeln, aber das Prinzip der Rechnung, und nur darauf kommt es an, bleibt erhalten: Die Mehrheiten in unseren Parlamenten sind – bezogen auf die vertretene Gesamtzahl der Bevölkerung – immer eine mickerige Minderheit. Wir haben statt eine wirklichen Demokratie stets nur die Diktatur eine Minderheit.
Aber es kommt noch schlimmer. Gewählt werden kann nur, wer kandidiert. Die Kandidaten werden (normalerweise) von den Parteien vorgeschlagen und zwar aus dem Kreis ihrer Mitglieder. Unsere „Volksparteien“ haben bestenfalls einige hunderttausend Mitglieder. Die Kandidaten werden aber nicht von allen gemeinsam vorgeschlagen sondern es geht hinab in kleine Orts- oder örtliche Vereine, da kommt dann ein Vorsitzender mit seinem Kandidaten an, die wenigen Anwesenden maulen leise oder klatschen laut Beifall (wie bei den alten Germanen bei der Abstimmung über Krieg und Frieden: die Friedlichen murren, die Anderen schlagen auf ihre Schilde), wie immer, wer lauter schreit, gewinnt. Und die so von wenigen gekürten Kandidaten stehen dann auf dem Wahlschein.
Welche nicht vorhandenen „Mehrheiten“ bestimmen so die Wahlen?!

02.06.2018
Hermann Müller
Bentierode
Bentieröder Bruch 8
D-37574 Einbeck

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3 Kommentare

Interessant... ;)

»Oder mindestens drei Direktmandate, gilt das noch?«

Ja. Wenn eine Partei drei Direktmandate erringt, aber nur vier Prozent der gültigen Wählerstimmen auf sich zieht, bekommt sie nicht nur die drei Direktmandate sondern insgesamt 24 (4 Prozent von 598) Mandate (ohne Ausgleichsmandate).

Rein theoretisch können wesentlich mehr als 20 Parteien im Bundestag vertreten sein. Denn jeder direkt gewählte Kandidat behält sein Mandat. Das heißt rein theoretisch könnten bis zu 299 verschiedene Parteien den Sprung in den Bundestag schaffen, da es 299 Wahlkreise gibt.

Ansonsten gilt: Sich engagieren, sich einmischen und Mund aufmachen!

Mit den von Hans-Joachim Zeller angebrachten kleinen Korrekturen stimmt die Darstellung im Beitrag - bis auf dies:

Nicht die Einwohner einer Gebietskörperschaft sind alle wahlberechtigt (das wird auch so dargelegt) sondern es sind die volljährigen Staatsbürger - warum sollte auch ein gerade hier, vielleicht noch nicht einmal asylberechtigter Syrer oder eine solche Nigerianerin hier mitwählen dürfen? Wäre es anders, könnte beispielsweise ein Herr Erdogan seine AKP-Mitglieder vor einer Wahl haufenweise hier einreisen lassen, um das Wahlergebnis in seinem Sinne zu beeinflussen.

Aber nicht bei jeder Wahl sind nicht-deutsche Einwohner ausgeschlossen. EU-Ausländer dürfen bei Europawahlen ihre Stimme abgeben. Und Ausnahmen von der Volljährigkeitsregel gibt es auch in verschiedenen Bundesländern, nämlich bei Kommunalwahlen.

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