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Markenschutz geht alle an

  • Dr. Ralf Sieckmann, Dr. Ursula Beller (TTH), Dr. Reinhold Bottin (Handwerkskammer Düsseldorf).
  • hochgeladen von Norbert Opfermann

Mit vielen anschaulichen Beispielen informierte Dr. Ralf Sieckmann, Patent- und Markenanwalt aus Düsseldorf, Anfang Oktober in der Handwerkskammer über rechtliche Fragen rund um den Markenschutz. Die kostenfreie Informationsveranstaltung des Technologie-Transferrings-Handwerk NRW und der Handwerkskammer Düsseldorf richtete sich in erster Linie an Existenzgründer. Dass Markenschutz bei der Gruppe der Gründer ein wichtiges Thema ist, zeigten die rege Beteiligung der Gäste und zahlreiche Nachfragen.

Vorsicht vor der Abmahnfalle

Damit man später nicht in die Abmahnfalle gerät, gilt es schon bei der Namensfindung einer Geschäftsidee oder eines Firmennamens zu recherchieren, ob dieser Name nicht bereits geschützt ist. Das kann jeder selbst durch eine Markenrecherche im Internet machen: Auf den Gelben Seiten, auf Google, unter handelsregister.de und auf der Website des Deutschen Patent und Markenamtes (DPMA). Dabei sollte man auch nach ähnlichen Namen suchen, denn bei Verwechslungsgefahr handelt man fahrlässig und ist zum Schadensersatz verpflichtet. Neben einer Unterlassungserklärung, Anwalts- und Gerichtskosten muss man dem Rechteinhaber gegebenenfalls Schadensersatz für ausgefallene Verkäufe leisten – und das bis zu drei Jahren rückwirkend. Auch bei der Verwendung von Markennamen in Anzeigen sollte man vorsichtig sein. Es reicht schon für eine Rechteverletzung, wenn Markennamen im Text besonders hervorgehoben werden etwa als Großbuchstaben oder als Fettdruck.

Hat man selbst Kenntnis davon erlangt, dass jemand missbräuchlich den eigenen Markennamen verwendet, so hat man für die Abmahnung einen Monat Zeit. Hierbei gilt immer: Wer zuerst da war, hat die älteren Rechte. Eine Klage kann man bis fünf Jahre danach erheben.
Marken kann man für Deutschland, europaweit oder international anmelden. Die Eintragung der eigenen Marke dauert in der Regel zwischen sieben bis zehn Monaten. Im Streitfall zählt der Anmeldetag. Die wählbaren Waren oder Dienstleistungen für die Marke werden beim DPMA in bis zu 45 Klassen eingeteilt. Bis zu drei Klassen sind in der Anmeldegebühr von 300 Euro enthalten. Jede weitere Klasse kostet 100 Euro. Vor Ablauf von zehn Jahren seit der Anmeldung ist für bis zu drei Klassen eine Verlängerungsgebühr von 750 Euro zu zahlen. Dr. Sieckmann riet dazu, das Logo möglichst in einer Schwarz-Weiß-Grafik oder als Wortmarke anzumelden. So könne man später jederzeit Farben und Schrifttype verändern.
Bei der EU-Anmeldung gilt das Markenrecht für alle Mitgliedsländer der Europäischen Union, zurzeit 28 Länder. Tritt ein Land der EU neu bei, so gilt das Markenrecht automatisch auch für das Gebiet des neuen EU-Mitglieds. Weitere Infos unterwww.copat.de und www.dpma.de.

Die Handwerkskammer bietet regelmäßig Informationsveranstaltungen für Handwerker an.

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