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Datenschutz: Gericht kippt Facebook-Voreinstellungen

  • Facebook muss seine Nutzungsbedingungen überarbeiten.
  • Foto: © geralt / pixabay.com / TRD Recht und Billig
  • hochgeladen von Heinz Stanelle

(TRD/CID) Facebook verstößt mit seinen Voreinstellungen und Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen das deutsche Datenschutz- und Verbraucherrecht. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Die Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, sind nach dem Urteil vom 16. Januar (Az.: 16 O 341/15) teilweise unwirksam, teilt der Bundesverband mit. „Facebook versteckt datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren“, erklärt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen erhoben und verwendet werden. Damit diese bewusst entscheiden können, müssen Anbieter klar und verständlich über Art, Umfang und Zweck der Datennutzung informieren, heißt es in einer Mitteilung der Verbraucherschutz-Organisation. Die Richter entschieden, dass alle fünf vom vzbv monierten Voreinstellungen auf Facebook unwirksam sind.

Das Landgericht Berlin erklärte außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Diese enthielten unter anderem vorformulierte Einwilligungserklärungen, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Mit solchen vorformulierten Erklärungen könne keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden. Unzulässig ist laut vzbv auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. Das Telemediengesetz ermögliche es, auch Pseudonyme zu verwenden, das gelte auch für Facebook.
Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv gegen die Werbung, Facebook sei kostenlos. Dagegen will der Verband Berufung einlegen.

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