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sehr hohe Mahngebühren der AWISTA
Verwaltung verweist auf geltende Rechtslage

„Da in den vergangenen Wochen Düsseldorfer Bürger und Unternehmer in unserer Geschäftsstelle fragten, wie sich die Gebühren von Mahnungen, z.B. von der AWISTA, für nicht bezahlte Rechnungen zusammensetzen, haben wir dies in der letzten Sitzung des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz zum Thema gemacht, “erläutert Torsten Lemmer, Ratsherr und Geschäftsführer der Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER.

Der zuständige Beigeordnete, Jochen Kral, führt aus, dass sich die Höhe der Mahngebühren gemäß § 19 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW ergeben. „Bei Mahnbeträgen bis 50 Euro einschließlich 6 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. In den Fällen, in denen neben den Mahngebühren bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordnung, § 12 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 240 Abgabenordnung oder § 18 Gebührengesetz NRW zu erheben sind, beträgt die Mahngebühr jedoch höchstens 52 Euro.
Gemäß Absprache zwischen der Stadt und der AWISTA GmbH geht diese im Rahmen der Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren grundsätzlich entsprechend vor.

Deshalb, da es sich hier um öffentliche-rechtlichen Forderungen handelt, sind die für privatrechtliche Forderungen geltenden Regelungen, eine erste Mahnung ohne Gebühren zu versenden, nicht anzuwenden.

Torsten Lemmer: „Hier sollte der Landesgesetzgeber nachdenken, ob es wirklich angemessen ist, wenn beispielsweise erstmalig 36,96 Euro für die Leerung von Mülltonnen nicht bezahlt wurde, sofort 6,03 Euro zusätzlich in Rechnung gestellt werden, wenn doch Mahngebühren bei der ersten Mahnung privatrechtlicher Forderungen ausgeschlossen sind.“

Foto: pixabay

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