Unternehmen und Vereine brauchen einen Datenschutzbeauftragten
(TRD) Ab dem 25.05.2018 müssen Unternehmen, Behörden und Vereine die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten und regeln. Wichtig ist, dass eine hundertprozentige Umsetzung angesichts der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe und der völlig neuen Normen selbst mit maximalem Aufwand kaum möglich ist.
Daher gilt: Es sollten die wichtigsten Anforderungen des neuen Rechts jedenfalls nachweisbar erfüllt werden. Weitere Infos dazu unter www.Anwalt.de Rechtstipps zur Umsetzung.
Bei Nichtbestellung oder verspäteter Bestellung liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 43 Abs. 3 BDSG).