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Öffnet die Freibäder zur Sportausübung unverzüglich

In § 10 der für das Land Nordrhein-Westfalen ab dem 15. Mai 2021 gültigen Corona-Schutzverordnung ist geregelt, dass Freibäder „auch für Personen mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zum Zwecke der Sportausübung geöffnet werden [dürfen]; die Anzahl der Besucher ist entsprechend zu begrenzen und die Benutzung der Liegewiesen untersagt.“

Ratsherr und Geschäftsführer der Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER, Torsten Lemmer: „Wir fordern schon seit langem, Schwimmbäder, wenigstens zur Sportausübung, zu öffnen. Deshalb haben wir heute den zuständigen Beigeordneten, der zugleich auch Leiter des Krisenstab ist, entsprechend per E-Mail aufgefordert, dies auch in Düsseldorf schnellstmöglich zu ermöglichen.“

Foto: pixabay

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