Corona-Demo-Desaster: Juristische Deppen in der Stadtverwaltung?
In der gestrigen Sitzung des Ordnungs- und Verkehrsausschusses nahm der für Recht und Ordnung zuständige Beigeordnete Christian Zaum Stellung zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2022, dass die Stadt Düsseldorf den Umzug nicht verbieten dürfe.
Sinngemäß erklärte er, dass die in den letzten Tagen geäußerten Vorwürfe, dass in der Stadtverwaltung juristische Deppen arbeiten würden, haltlos sind. Er führte aus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts letzten Freitag gegen 17.30h fiel, dass dort bei der Entscheidungsfindung in der Eilsache wohl der § 28a, Absatz 8 Infektionsschutzgesetz übersehen wurde, nach der, wenn das Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a feststellt, die Kommune sehr wohl Aufzüge verbieten darf, dass der Landtag von Nordrhein-Westfalen genau dies festgestellt habe und das sich die Stadt Düsseldorf die Abwägung und Entscheidung nicht leicht gemacht, denn diese fiel in enger Abstimmung mit der Polizeibehörde. Nach 17.30h ging man nicht mehr gegen die Eilentscheidung an, sondern nutzte die Zeit zur Planung und Vorbereitung des Aufzugs.
Verwaltungsgericht widerspricht Christian Zaum
Diese Aussage hat die Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER zum Anlass genommen, heute beim Verwaltungsgericht Düsseldorf diesbezüglich nachzufragen. Man antwortete, dass aus Sicht des Gerichts in der Entscheidungsfindung kein signifikanter Fehler unterlaufen ist.
Man wies auf den Wortlaut des § 28a, Absatz 8 Infektionsschutzgesetz hin [Hervorhebungen von uns]: „Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 feststellt, mit der Maßgabe, dass folgende Schutzmaßnahmen ausgeschlossen sind: … Nummer 3: Die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften ...“
Da die Stadt Düsseldorf den Aufzug untersagte, dies ihr aber nach § 28a, Absatz 8, Ziffer 3 nicht erlaubt sei, war dem Eilantrag des Antragstellers stattzugeben.
Dazu erklärt die Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER:
„Erstens: Wenn bei Beschäftigten der Stadtverwaltung Düsseldorf, beim zuständigen Beigeordneten für Recht und Ordnung, Christian Zaum oder/und beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, Dr. Stephan Keller der Eindruck entstanden ist, dass die Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER behauptet, dort würden juristische Deppen arbeiten, so entschuldigen wir uns, denn angesichts der Lebensläufe und Ausbildungen ist dies abwegig.
Zweitens: Ob nun die Aussage des Beigeordneten, dass die Stadt Düsseldorf aufgrund der Entscheidung des Landtags vom 1.12.2021 befugt war, den beantragten Aufzug zu untersagen, richtig ist, oder ob die obige Aussage des Verwaltungsgerichts Düsseldorf richtiger ist, vermögen weder ich, noch die in der Ratsgruppe Mitarbeitenden abschließend zu beurteilen.
Drittens: Wir haben der Verwaltung zum „Corona-Demo-Desaster“ Fragen gestellt, die diese in der nächsten Ratsversammlung beantworten wird. Wir sind gespannt, ob in den Antworten auch die Sachverhalte aus dieser heutigen Presseerklärung aufgegriffen werden; wenn nicht, wird das Teil unserer Zusatzfragen werden.
Zusammenfassend und klarstellend: Wir denken nicht, dass in der Stadtverwaltung Düsseldorf juristische Deppen arbeiten. Wir denken, dass auch OB Keller und Beigeordneter Zaum keine juristischen Deppen sind. Umso mehr sind wir auf die Antworten gespannt und freuen uns auf die umfängliche Aufklärung des Sachverhalts.
Für die Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER gilt, dass wir immer für die Freiheit, auch die Meinungsfreiheit, auch derer, die nicht die Mehrheitsmeinung abbilden, sind, solange sich diese Meinungsäußerungen auf dem Boden des Grundgesetzes und der freiheitlich-demokratischen-Grundordnung bewegen.“
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