CDU-Wahlkampfparty: Betroffene Anwohner entscheiden, ob sie den Veranstaltungslärm als Belästigung empfinden!
Bei der CDU-Wahlparty am 15. Mai 2022 kam es zu Lärmbeschwerden. Deshalb fragte die Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER in der letzten Ratsversammlung nach.
Dazu erklärt Torsten Lemmer, Ratsherr und Geschäftsführer der Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER: „Der zuständige Beigeordnete, Christian Zaum, teilte mit, dass weder der anwesende Chef der Düsseldorfer Stadtverwaltung, als auch das für Recht und Ordnung zuständige Mitglied des Verwaltungsvorstands ein Eingreifen zu keinem Zeitpunkt für Erforderlich erachteten.
Bemerkenswert ist die Antwort, dass die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner entscheiden, ob sie den Veranstaltungslärm persönlich als Belästigung empfinden – oder nicht!
Deshalb stellte ich im Nachgang folgende Zusatzfragen: Die Frage lautete nicht, ob ein Eingreifen des Oberbürgermeisters oder des Ordnungsdezernenten zum keinem/einem Zeitpunkt erforderlich war – oder nicht. Die Frage lautet, was konkret der Chef der Düsseldorfer Stadtverwaltung bzw. das für Recht und Ordnung zuständige Mitglied im Verwaltungsvorstand unternommen haben, als aufgrund immer wieder viel zu lauter Musik der Strom ausfiel und sicherlich klar war, dass die Lärmbelästigung auch die im Umfeld wohnenden Düsseldorfer störte?
Es kann sein, dass diese Personen, die gemäß Berichterstattungen auf der Wahlparty anwesend waren, nichts unternommen haben. Dann wäre das die Antwort auf die Frage 1. Es wurde nicht gefragt, ob ihr Eingreifen erforderlich war – oder nicht. Da das nicht gefragt wurde, ist das nicht die Antwort auf die Frage. Bitte beantworten Sie die Frage; vielen Dank.
Zur Antwort auf die Frage 2, „ob Veranstaltungslärm persönlich als Belästigung empfunden wird, entscheiden die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner“ frage ich nach: Verstehe ich es richtig, dass hier auf das subjektive Lärmempfinden der Anwohnenden abgezielt wurde und dass es, gemäß Ihrer Antwort, keinerlei Veranstaltungslärmgrenzwerte gibt? Bitte geben Sie bei Ihrer Antwort die gesetzliche Grundlage für Ihre Antwort an; vielen Dank.“
Foto: pixabay
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Gelöschter Nutzer
am 05.06.2022
um 14:58
Gelöschter Kommentar