myheimat.de setzt auf dieser Seite ggf. Cookies, um Ihren Besuch noch angenehmer zu gestalten. Mit der Nutzung der AMP-Seite stimmen Sie der Verwendung von notwendigen und funktionalen Cookies gemäß unserer Richtlinie zu. Sie befinden sich auf einer sogenannten AMP-Seite von myheimat.de, die für Mobilgeräte optimiert ist und möglicherweise nicht von unseren Servern, sondern direkt aus dem Zwischenspeicher von Drittanbietern, wie z.B. Google ausgeliefert wird. Bei Aufrufen aus dem Zwischenspeicher von Drittanbietern haben wir keinen Einfluss auf die Datenverarbeitung durch diese.

Weitere Informationen

Kunst + Kultur
Fotografieren ausdrücklich erwünscht!

Die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, hat viele Fotografen verunsichert. Nun sorgt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes für weitere Aufregung. Es wird große Auswirkungen in der Foto-Praxis haben, denn es schränkt die Freiheit der Fotografie erheblich für Profis und für Hobbyfotografen ein.

- Museen dürfen Fotografierverbote aussprechen
- Unerlaubt hergestellte Fotos dürfen nicht ins Netz gestellt
   oder in anderer Weise veröffentlicht werden.
- Dies gilt auch dann, wenn keine kommerziellen oder
  gewerblichen Interessen verfolgt werden.
- Fotografierverbote sind auch dann wirksam, wenn es um
  gemeinfreie Kunstwerke geht, deren urheberrechtliche
  Schutzfrist (in der Regel 70 Jahre) schon abgelaufen ist.

Grundsätzlich sei gesagt, fragen Sie schon vor dem Eintritt ins Museum, ob Sie in den Räumlichkeiten fotografieren dürfen. Ich habe dies natürlich zuletzt in der Porzellanmanufaktur im Schlossmuseum Fürstenberg getan und die Antwort lautete zu meiner Freude "Fotografieren ist hier absolut erwünscht!"

Weitere Beiträge zu den Themen

AusflugstippPorzellanFotoPorzellanfiguren

5 Kommentare

Kommentar wurde am 18. April 2023 um 21:32 editiert

Das ist keine neue Rechtsprechung (auch wenn ich nicht weiß, welches BGH-Urteil nun genau gemeint ist). Auf einem Grundstück gilt das Hausrecht. Der Inhaber des Selben kann daher entscheiden, ob und was auf seinem Grundstück oder in seinem Haus fotografiert werden darf und für welche Zwecke. Das hat auch nichts mit dem Urheberrecht des Künstlers und einer eventuellen Gemeinfreiheit zu tun.

In gewisser Weise hast Du natürlich recht, denn die Rechtsprechung ist bereits schon einige Jahre alt.,
wie zum Beispiel dieses Urteil zeigt, aus dem Jahr 2018 .... Das Hochladen der eingescannten Bilder aus dem Museumskatalog beurteilte der BGH (Urteil vom 20. Dezember 2018 – Az. I ZR 104/17) als Urheberrechtsverletzung: Reproduktionsfotos von Gemälden und anderen Kunstwerken sind als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt. Bei ihrer Anfertigung hat der vom Museum beauftragte Fotograf eine Reihe von gestalterischen Elementen umgesetzt, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig - so der BGH - das für den Urheberschutz erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, auch wenn der Urheberschutz des abgebildeten Werks bereits angelaufen ist.

Zu Deiner und unserer Freude!!!

Beteiligen Sie sich!

Hier können Sie nur eine begrenzte Anzahl an Kommentaren sehen. Auf unserer Webseite sehen Sie alle Kommentare und Ihnen stehen alle Funktionen zur Verfügung.

Zur Webseite