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Rad-Regeln - Breite von Radwegen

Bauliche Voraussetzungen

Der Radweg muss bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllen (unter anderem: lichte Breite (befestigter Verkehrsraum plus Sicherheitsraum) mindestens 1,50 m bzw. 2,50 m bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen, geradlinige Wegführung und „zumutbare Beschaffenheit“). Diese sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung festgelegt.

Viele Kommunen schildern demzufolge ihre Radwege rechtswidrig benutzungspflichtig aus. Meist, weil sie ihre Radwege nicht auf die seit 1998 geänderte Gesetzesgrundlage hin neu überprüft haben. Trotzdem müssen aber die Radwege benutzt werden, da auch rechtswidrige Verwaltungsakte (das Anbringen eines Verkehrsschildes ist solch ein Verwaltungsakt) wirksam sind.

(d.h., sollten diese Kriterien nicht erfüllt sein, ist die Benutzung nicht zwingend vorgeschrieben!)

Außerorts ist die Mindestbreite für gemeinsame Fuß- und Radwege auf 2,00 Meter reduziert
(aus Wikipedia)

Auch hier noch ein Hinweis im Internet über denRadwegebenutzungsplan: http://www.peter-spiegel.de/adfc/texte/stvoradw.pd...

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