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Fahrradrecht: Dürfen Radfahrer nebeneinander fahren?

In der Regel müssen Radfahrer hintereinander fahren, sie dürfen allerdings nebeneinander fahren, wenn der weitere Verkehr nicht behindert wird. Praktisch ist das nur auf leeren Straßen möglich.

Für den Autofahrer bietet die Regelung weniger Vorteile, als man denken könnte. Wenn mehrere Radfahrer hintereinander fahren, wird das Überholen der Gruppe schwieriger. Manöver wie überholen und dann in die Schlange reinbremsen sind natürlich verboten.

Eine Ausnahme bildet ein geschlossener Verband, der aus 15 oder mehr Radfahrern besteht. In einem solchen geschlossenen Verband dürfen zwei Radfahrer nebeneinander fahren.

Auch in Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren erlaubt Radfahrer dürfen andere Radfahrer überholen.

Als Autofahrer sollte man einen überholenden Radfahrer lieber nicht überholen.

(gesehen im "Stern")

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2 Kommentare

> "Für den Autofahrer bietet die Regelung weniger Vorteile, als man denken könnte"

Immerhin den Vorteil, einfacher oder überhaupt überholen zu können.

Der Vollständigkeit halber möchte ich auf den Gesetzestext verweisen:

StVO §2 (4), zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2010 I 1737: "Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. [...]"

StVO §27 (1): "[...] Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. [...]"

Beate Rühmann schreibt:
> Eine Ausnahme bildet ein geschlossener Verband, der aus 15 oder mehr
> Radfahrern besteht.

Die Wiedergabe durch Beate Rühmann ist also nicht ganz richtig.

Beate Rühmann schreibt:
> Praktisch ist das nur auf leeren Straßen möglich.
Mir ist kein Urteil bekannt, indem Stellung dazu bezogen wurde, wann von einer Behinderung des Verkehrs auszugehen ist. Euch etwa? Die dargestellte Interpretation ist jedoch tatsächlich sehr weit verbreitet.

Zur Interpretation muss erörtert werden, welche Absicht der Gesetzgeber mit der Formulierung hatte. Prinzipiell darf ein Verbot nicht willkürlich in den Straßenverkehr eingreifen.

Die vorangestellte Forderung "Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren" zeigt jedoch deutlich, dass Radfahrer im Zweifel hintereinander fahren müssen.

Dass von Andreas genannte Argument, dass andere Verkehrsteilnehmer Radfahrer einfacher oder überhaupt überholen können, trifft zweifelsohne den Kern dieser Bestimmung.

Die Bestimmung ist aber auch schon sehr alt. Schon im Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1934, Teil I B Abschnitt V (3) wird bestimmt:
"Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren, wenn der Verkehr sonst behindert werden würde." Nachzulesen unter http://bernd.sluka.de/scans/100dpi/RGBl/1934/885.g...

Ich kann die Vorschrift nicht im damaligen Kontext bewerten. Möglicherweise findet sich beispielsweise in der Amtlichen Begründung zur Straßenverkehrsordnung von 1970 ein Hinweis auf die Absicht der vorliegenden Formulierung. Auch weiß ich nicht, wie breit damals die Straßen typischerweise waren. Das weitgehende Verbot des Nebeneinanderfahrens von Radfahrer müsste jedoch auch vor diesem Hintergrund bewertet werden.

Dass ein überholendes Fahrzeug ein wenig weiter ausscheren muss, fasse ich persönlich noch nicht als Behinderung der Verkehrs im Sinne oben genannter Bestimmung auf.

In unübersichtlichen Situationen kann es sinnvoll sein, wenn Radfahrer nebeneinander fahren, da so die gegenseitige Verständigung besser funktioniert (unübersichtliche Kreuzungsbereiche, Ortsunkenntnis, in Begleitung von Kindern). Fährt zum Beispiel ein Radfahrer dem Nachwuchs hinterher, kann er diesen nur mit Worten anleiten; fährt der Radfahrer vor dem Nachwuchs, kann der Nachwuchs ihm möglicherweise nicht folgen. Wenn der übrige Verkehr von dem Nebeneinanderfahren offensichtlich profitiert, kann daraus keine Behinderung abgeleitet werden.

Beate Rühmann schreibt:
> Wenn mehrere Radfahrer hintereinander fahren, wird das Überholen der Gruppe
> schwieriger.
Meine Erfahrungen bestätigen das. Es könnte sogar sein, dass ab gewissen Gruppengrößen dabei mehr Unfälle provoziert werden, als dies beim Nebeneinanderfahren der Fall wäre. Die Unfallforschung ist wahrscheinlich derzeit nicht in der Lage, die Frage zu beantworten. Denn selbst Ausflugsgruppen mit mehr als 16 Radfahrern fahren meist nicht nebeneinander, und bewegen sich auch nicht als geschlossener Verband (ein Grund sind auf jeden Fall die Konflikte, die aus der Unkenntnis dieser Regelung durch andere Verkehrsteilnehmer entstehen).

Die StVO verlangt an etlichen Stellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden:

StVO §1 (2): "Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer
geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird."

Dieser Aspekt wird aus meiner Sicht oft überbewertet. Es wäre besser, dies mehr als Grundsatz für das eigene Verhalten als eine Forderung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu verstehen.

Außerdem soll sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein Anderer mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt wird. Über dem StVO §2 steht noch §1, welcher ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht fordert.

Als Radfahrer leite ich daraus natürlich ab, dass ein Kraftfahrer großzügig überholt, also mehr als den geforderten Mindestabstand zum Radfahrer hält, seine Geschwindigkeit anpasst und den Motor beim Überholen nicht aufheulen lässt.

Wenn das selbstverständlich ist und nebeneinander fahrende Radfahrer den Verkehr nachweislich behindern, dann sind wir uns - denke ich - alle über das Fehlverhalten einig. ;-)

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