🚴♀️🚴 - Berlin am Valentinstag: Der Bundesrat, die StVO und die Radfahrenden
Neu in der StVO für Radfahrende.
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Eine aktuelle Stellungnahme des ADFC e.V zur StVO-Novelle ist hier veröffentlicht: https://www.adfc.de/neuigkeit/bundesrat-stimmt-stv...
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Abstimmung im Bundesrat:
StVO-Änderungen für Radfahrende
Bundesrat stimmt StVO-Novelle zu - mit Änderungen
Das machte der Bundesrat am Valentinstag:
Der Bundesrat hat am 14. Februar 2020 der Straßenverkehrsnovelle zugestimmt - allerdings nur unter der Bedingung zahlreicher Änderungen. Setzt die Bundesregierung diese um, kann sie die Verordnung verkünden und in Kraft treten lassen. Ziel der Verordnung ist es, sichere, klimafreundliche und moderne Mobilität zu fördern.
Überblick:
Auf Wunsch des Bundesrates soll die Verordnung an mehr als 40 Stellen nachgebessert werden. Die Änderungswünsche dienen unter anderem dazu, den Praxisvollzug zu verbessern, den Schilderwald zu verringern und Bußgeldtatbestände besser aufeinander abzustimmen.
Unter anderem wurde die Freigabemöglichkeit von Bussonderfahrstreifen für mehrfachbesetzte Personenkraftwagen von der Länderkammer abgelehnt, das neue Sinnbild können die Straßenverkehrsbehörden jedoch fortan beispielsweise für die Durchführung von Verkehrsversuchen verwenden.
SO geht's weiter:
Die Bundesregierung hat angekündigt, dass sie die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen schnellstmöglich umsetzen und den konsolidierten Text im Bundesgesetzblatt verkünden wird.
Die Punkte im Detail
Bußgelder:
Für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe wird künftig die Geldbuße von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht.
Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus künftig der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: Wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
Die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wird von 15 auf 35 Euro angehoben.
Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.
Auch bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt.
Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern:
Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Mindestüberholabstand für Kfz:
Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen "ausreichenden Seitenabstand" vor.
Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts:
Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Personenbeförderung auf Fahrrädern:
Auf Fahrrädern dürfen künftig Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.
Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer:
Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.
Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen:
Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wird dort ein generelles Haltverbot eingeführt.
Einrichtung von Fahrradzonen:
Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge sollen hier künftig fahren dürfen. Die Straßenverkehrsbehörden werden Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen können.
Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen:
Die Sicht zwischen Straße und Radweg soll verbessert und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöht werden. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.
Vereinfachung für Lastenfahrräder:
Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wird ein spezielles Sinnbild "Lastenfahrrad" eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.
Verkehrszeichen Radschnellweg:
Das Verkehrszeichen "Radschnellweg" soll in die StVO aufgenommen werden, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit, wie z. B. auf sandigem Untergrund, möglich zu machen.
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen:
Die Straßenverkehrsbehörden können in Zukunft – z. B. an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt.
Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung:
Im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO im Jahr 2020 sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende aufgerufen werden. Ziel ist es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern.
Erweiterung der Erprobungsklausel:
Bislang haben die Länder bereits die Möglichkeit, verkehrsregelnde oder verkehrssichernde Maßnahmen zeitlich und örtlich begrenzt zu erproben. Die Durchführung solcher Verkehrsversuche wird durch die StVO-Novelle vereinfacht. Eine weitergehende Öffnung des Straßenverkehrsrechts für Verkehrsversuche bedarf einer Änderung auf Gesetzesebene, die in einem weiteren Schritt im Jahr 2020 angegangen werden soll.
Rauf aufs Rad - aber sicher(er)!
Quelle:
https://nationaler-radverkehrsplan.de/de/aktuell/n...
Was soll dieses Extrembeispiel für Autofahrer. Das ist ein Einzelfall, so wie es auch über Radfahrer sollche Einzellfälle gibt.
Radfahren ist gefährlich auch ohne Autofahrer, Z.B. Nachts ohne Licht, oder Abbiegen ohne Handzeichen. Da kann man auch ohne Autofahrer schwer verunglücken.
Der ADFC sollte nicht immer auf den Autofahrern rum hacken sondern sich mal an die eigene Nase fassen und den Radfahrern richtiges verahlten beibringen.