Ortsbürgermeister Angeblich Vorbestraft
Hüttenbusch Niedersaßen
Seit Jahren ist ein Ortsbürgermeister in Amt, Der Angeblich Vorbestraft ist wegen Trockenheit in Verkehr mit Todes Folge.
Nach Angabe mehre Person aus Hüttenbusch,
Kam eine Frauengruppe von der Hüttenbuscher / speeldeel )
von dem Hüttenbuscherhof), Ober halb des Mühlendamms. Kam es zu Kollischon ITT der Frauengruppe doch den Betrunken Autofahrer,
Einer der Frauen die Etwas außerhalb der Frauengruppe Lief, War auf der Stelle Tot, Nach Aussage waren wir ganz Traurieche, Sie War Bliebt bei den Leuten, Da alle Adern von der Frauengruppe zu Seite springen. Konnte sie es nicht doch Ihre Gehbehinderung,
Nicht nur weil sie eine Leichte Behinderung hatte musste sie Sterben,
Ob er Bewusst auf die Frau Zugesteuert ist, kann nach Darstellung nicht, widerlegt werden
Nach Aussage der Frauen die auf den Weg nach Hause Waren ist es so Gewesen,
Nun Stellt sich die Frage Darf ein Ortsbürgermeister? Sich In ein Amt Wellen Lasen, da er ja nach einer Meerjährigen Haftstrafe Abgabe Verübst hat, Nein da ein Amtsträger Vereidigt wert, Die gez. der Bundesrepublik zu Gewehren,
( Quelle e Susanne) Beamter! z.B. § 61 Abs. 5 S. 1 und 2 Niedersaßen Gemeindeordnung: "Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit." Als Zeitbeamter unterfällt der Bürgermeister dem allgemeinen Beamtenrecht § 6 Abs. 1 Nr. 2 Niedersaßen. Beamtengesetz). Wird der Bürgermeister zu einer Strafe von mehr als einem Jahr verurteilt, endet sein Beamtenverhältnis (und damit auch sein Amt als Bürgermeister) kraft Gesetzes, vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Niedersaßen Beamtengesetz. Liegt die Verurteilung unter einem Jahr, kann er im Disziplinarverfahren aus dem Amt entfernt werden.
Nun ist es meine Meinung das man Jeden eine zweite Schons Geben sol., so Lange er sich nicht wider was zu Schulden kommen Lest. Oder sind sie Liebe Leser und Leseringen von Myheimat andre Meinung,
Das Glied auch für diesen Artikel und auch andre Artikel au Myheimat, So haben wir das Recht auf freie Meinungsäußerung, Die ,, Pressefreiheit des Art 5 Abs.1 Satz 2 GG, Recht des Einzelnen, Pressetätigkeit ohne staatliche Einflussnahme ausüben zu dürfen.
Der Journalist muss niemandem Auskunft darüber geben, woher er seine Informationen hat: vor keinem Polizisten, keinem Staatsanwalt und auch nicht vor Gericht. Er hat ein gesetzlich verbrieftes "Zeugnisverweigerungsrecht
Wie schon zu lesen ist in mein Beitrag, Gerth es her um ein Amtseid, Wer Verschweigen Tut bei ein Eid das er in Bundeszentralregister eintrage Verschweigt, bei seine Vereidigung, und das Verschweigt, Hat die Öffentlichkeit das Recht das Zurerfaren,
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