Hannovers Rathausaffäre
Verwaltungsgericht wies beamtenrechtliche Klagen von Schostoks ehemaligen Büroleiter ab
Die sogenannte hannoversche „Rathausaffäre“ beschäftigt weiterhin die Gerichte. Heute (29. November) wies die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes Hannover zwei Klagen von Dr. Frank Herbert ab. Herbert war unter dem Verwaltungschef Stefan Schostok Leiter des Büros des früheren Oberbürgermeisters. Bei der Rathausaffäre ging es unter anderem um die Gewährung gesetzlich nicht vorgesehener Gehaltszulagen an bestimmte Mitarbeiter im Rathaus.
In einem früheren Prozess vor dem Verwaltungsgericht wurde bereits rechtskräftig geklärt, dass Dr. Frank Herbert die unrechtmäßigerweise erlangten Gelder in Höhe von rund 49.500 Euro zurückzahlen muss. Ein Strafverfahren gegen ihn endete allerdings – anders als bei den ehemaligen Personaldezernenten der Stadt, Harald Härke, – mit einem Freispruch.
Daraufhin machte Herbert Ansprüche wegen übermäßiger Mehrarbeit geltend. Die Stadt lehnte ab und der frühere Stadtbeamter erhob Klage. Zumindest in der ersten Instanz scheiterte er jetzt. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 A 1726/20 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts nunmehr entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausgleich wegen übermäßiger Mehrarbeit (im Zeitraum von April 2015 bis Mai 2018) gegenüber der Landeshauptstadt Hannover hat. Nach internen Regelungen der Landeshauptstadt Hannover ist danach eine Bereinigung von Arbeitszeitkonten für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nur einmalig und fristgebunden möglich. Die entsprechenden Fristen habe der Kläger versäumt. Auch auf beamtenrechtlichen Vorschriften kann der Kläger laut dem Gericht seinen Anspruch auf Gutschrift von in der Vergangenheit geleisteter Mehrarbeit nicht stützen. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder aus europarechtlichen Vorschriften ergeben sich ein solcher Anspruch des Klägers nicht.
Herbert erkrankte nach den dem Bekanntwerden der Vorwürfe um illegale Zuwendungen und wurde als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt. Hiergegen wehrte er sich mit einer zweiten Klage, die ebenfalls heute verhandelt wurde. In diesem Verfahren mit dem 2 A 3251/20 hat die Kammer nun entschieden, dass die vorzeitige Pensionierung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit rechtmäßig war. Eine Dienstunfähigkeit habe zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Mai 2020 vorgelegen. Das die Dienstunfähigkeit bescheinigende Gutachten war aus Sicht der Kammer inhaltlich und methodisch nicht zu beanstanden.