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Harzverein: Biermaße, Handverlust und Sieden von Falschmünzern im Fass

Biermaße, Handverlust und Sieden von Falschmünzern im Fass – Recht und Ordnung im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Goslar und Wernigerode – Band 32 der Harz-Forschungen erschienen
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Goslar - Wernigerode. Der Harz-Verein für Geschichte und Altertumskunde hat den Band 32 seiner Reihe „Harz-Forschungen“ unter dem Titel „Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen. Teil 1: Goslar und Wernigerode“ herausgegeben.
 
In einer Epoche der Stadtgeschichte, in der der städtische Rat an Einfluss gewann und sich von königlicher Herrschaft weiter zu lösen suchte, wurde das örtlich geltende Erbrecht, Strafrecht und die Regelungen zu Verfahren vor Gericht verschriftlicht. In Goslar erfolgte dies um 1330. Das Goslarer Stadtrecht wurde zum Vorbild für andere Städte. Wie sich das Goslarer Stadtrecht verbreitete, inwieweit es überhaupt Vorbild war und welchen Einfluss Landrechte auf das Recht in den Städten ausübte, behandelt der nun vorgelegte Band ebenso wie die vom Rat ohne Zustimmung des Stadtherren beschlossenen „Willküren“.
 
Die Vielfalt der Regeln erinnert bisweilen an einen „Bauchladen“: Es ging um die Rechte und Pflichten der in Gilden organisierten Kaufleute, Krämer, Bäcker, Fleischer, Schuhmacher, Schmiede und Kürschner. Es ging um Strafen, z. B. wenn die Brote oder Biermaße zu klein waren. Besonders hart traf es Münzer, die aus Silber Pfennige schlugen. Fand man bei ihnen Falschgeld, so drohte der Verlust einer Hand und bei erwiesener Falschmünzerei das Sieden im Fass. Fenster und Türen zur Straße durften nur nach innen aufgehen. Steuern für die Hofstelle wurden in Form von Zehnthühnern entrichtet.
 
In Osterwieck erhielt der Richter vom verkauften Wein literweise einen Anteil. Für die Bestrafung von im Streit erzeugten Wunden wurde ein Wundpegel verwendet, um die Tiefe der Wunde nachzuweisen. Die Städte schotteten aber auch ihre Märkte ab: Außerhalb gebackenes Brot und erzeugtes Fleisch durfte nur stark eingeschränkt angeboten werden. Tuchhändler konnten Hosen verkaufen, jedoch immer mindestens sechs Stück. So florierte das einheimische Handwerk.
 
Der vorliegende Band behandelt die Ausdehnung von Rechtsräumen. Die Inhalte des Goslarer und des von ihm abgeleiteten und umgearbeiteten Wernigeröder Stadtrechtes werden sorgfältig verglichen. Aber auch der Rechtssymbolik (Rolande) und der Frage von Gemeinsamkeiten zwischen Sakralraum und Stadtrechtsraum geht der Band nach. Er schließt mit der Zeit der Willküren und Polizeiordnungen im 16. und 17. Jahrhundert.
 
Autoren des Bandes sind Wilhelm Brauneder, Bernd Feicke, Lena Koch, Maik Lehmberg, Gerhard Lingelbach, Dieter Pötschke, Michael Scholz, Fred Sobik, Dirk Suckow und Frank Weissenborn.
 
Dieter Pötschke, Wilhelm Brauneder und Gerhard Lingelbach (Hrsg.): Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen. Teil I: Goslar und Wernigerode. Harz-Forschungen 32. 41 Abb., 170 x 240 mm, Festeinband, 253 Seiten, 41 teilweise farbige Abbildungen, ISBN 978-3-86732-266-9, Bezug über den Buchhandel oder www.lukasverlag.com
 

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