Verkehrssicherheit während der Jagd
Die Vertreter der Jägerschaft im Wittelsbacher Land empfing Landrat Christian Knauer kürzlich, um mehrere aktuelle Themen zu besprechen. Dem Landrat war es wichtig, sich „direkt mit den Verantwortlichen auszutauschen, um Lösungen zu finden und Missverständnisse auszuräumen“. Insbesondere die Gebühren bei verkehrsrechtlichen Anordnungen für Treib- und Drückjagden waren Anlass für das Treffen.
Revierübergreifende Treib- und Drückjagden werden hauptsächlich in den Monaten Dezember und Januar durchgeführt. Vor allem das Schwarzwild soll damit reduziert werden, um Schäden für die Natur, aber auch Tierseuchen abzuwenden. Im Jagdjahr 2011/12 wurden im Landkreis so insgesamt 786 Stück Schwarzwild erlegt. Die Treib- und Drückjagden werden regelmäßig auf längere Zeit hin geplant. Dabei hat der Jagdverantwortliche zivilrechtlich eine Verkehrssicherungspflicht für die umliegenden öffentlichen Straßen. Er selbst entscheidet über die Art der Absicherung. Je nach Verkehrssituation kann der Jagdverantwortliche dafür nichtamtliche Zeichen, also Warndreiecke mit weiß-rotem Fähnchen, Leuchten oder auch Schilder mit der Aufschrift „Vorsicht Jagd“ verwenden.
Vereinfachtes Verfahren und reduzierte Gebühr
Bei stärker befahrenen Straßen wie Ortsverbindungs-, Kreis-, und Staatsstraßen empfiehlt es sich dagegen, beim Landratsamt eine verkehrsrechtliche Anordnung zu beantragen. Zu dieser gehört ein Beschilderungsplan mit einer Reduzierung der Geschwindigkeit und Hinweisschildern. Der Jagdverantwortliche muss die amtlichen Schilder selbst besorgen und durch eine Person aufstellen lassen, die an einem Seminar für Verkehrssicherungspflichten teilgenommen hat. Um den Jägern hier ein Stück entgegenzukommen, hat das Landratsamt die Rahmengebühr für die Anordnungen von 45 Euro auf 25 Euro reduziert.
Für regelmäßig wiederkehrende Jagden oder für örtlich und verkehrlich gleich gelagerte Fälle will die Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt künftig ein vereinfachtes Verfahren anbieten, in dem über die verkehrsrechtliche Anordnung ohne Straßensperrung entschieden werden kann. Das Verfahren verkürzt sich dann auf drei bis fünf Arbeitstage. Voraussetzung dafür sei aber zumindest ein einmaliges ausführliches Gespräch mit den Jagdverantwortlichen, so der Landrat. Denkbar sei in diesen Fällen auch eine verkehrsrechtliche Anordnung, die für einen bestimmten Streckenabschnitt und je nach Bedarf ein bis zwei Monate gelte.
Derzeit werden im Wittelsbacher Land pro Jahr rund zehn Treib- und Drückjagden durchgeführt, für die eine verkehrsrechtliche Anordnung ohne vereinfachtes Verfahren notwendig ist. Nur im Ausnahmefall ist dabei eine verkehrsrechtliche Anordnung mit Vollsperrung der Straße notwendig, die aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes auch mehr kostet (rund 55 Euro). Denn bei der Abwägung für diese Entscheidung sind auch die Auswirkungen auf die Umleitungsstrecke und damit auch auf Rettungskräfte oder den ÖPNV einzubeziehen. Abteilungsleiterin Sa-bine Ahlers stellte klar, dass auf keinen Fall eigenmächtig Straßen gesperrt oder eigenmächtig amtliche Verkehrszeichen aufgestellt werden dürften. Rechtlich betrachtet sei dies gar als Straftat zu werten.
Unfallwild: Erstattung von Entsorgungskosten
Weiteres Gesprächsthema war die Trichinenuntersuchung, die für jedes zu schlachtende Schwein – egal ob Haus- oder Wildschwein – unerlässlich ist. Ab 2014 wird es im Landkreis dafür zwei akkreditierte Trichinenuntersuchungsstellen geben, vorgegeben durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Eine weitere Untersuchungsstelle, eigens für Wildschweine im Landkreis, konnte in den Verhandlungen zwischen Landesamt, den Regierungen, den Kreis-verwaltungsbehörden, dem Bayerischen Fleischerverband und dem Bayerischen Jagdverband nicht durchgesetzt werden, berichtete Hans Greppmeier, Leiter des im Landratsamt zuständigen Sachgebiets.
Landrat Knauer erkundigte sich zudem nach der Verbandsstruktur des Bayerischen Jagdverbandes (BJV). Dabei wurde ihm von den Kreisvorsitzenden Dieter Swart und Fred Steinberger bestätigt, dass es für die Jagdrevierinhaber keine Zwangsmitgliedschaft im BJV gibt. Der Landrat wiederholte schließlich die bereits 2010 gegebene Zusage des Landkreises und der Gemeinden, den Jägern die Entsorgungskosten für Verkehrsunfallwild gegen Vorlage der Rechnung zu erstatten.